Sonderzuwendung, Weihnachtsgeld für Tarifkräfte im öffentlichen Dienst

 

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Der TVöD normiert die Regelungen zur Sonderzahlung (auch Weihnachtsgeld genannt) in § 20

 

§ 20 (Bund) Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten

in den Entgeltgruppen im Tarifgebiet West im Tarifgebiet Ost im Kalenderjahr        
    2016 2017 2018 2019 ab 2020
1 bis 8 90 v. H. 72 v. H. 76,5 v. H. 81 v. H. 85,5 v. H. 90 v. H.
9a bis 12 80 v. H. 64 v. H. 68 v. H. 72 v. H. 76 v. H. 80 v. H.
13 bis 15 60 v. H. 48 v. H. 51 v. H. 54 v. H. 57 v. H. 60 v. H.


der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.

(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 ist das monatliche Entgelt, das der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgelt-gruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Be-ginn der Elternzeit.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts wer-den die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahl-ten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Ent-gelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht wäh-rend des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,

1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,

b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,

c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(6) (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2020)

§ 20 (VKA) Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,

 

(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten

in den Entgeltgruppen bis einschließlich Kalenderjahr 2021
ab dem Kalenderjahr 2022
1 bis 8 79,51 v.H. 84,51 v.H.
9a bis 12 80 v.H. 70,28 v.H.
13 bis 15 60 v.H. 51,78 v.H.


des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Ent-gelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

(3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung fin-den, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 75 Prozent, im Kalenderjahr 2019 82 Prozent, im Kalenderjahr 2020 88 Prozent, im Kalenderjahr 2021 94 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 100 Prozent der dort genannten Prozentsätze betragen. Abweichend davon beträgt der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 im Kalenderjahr 2022 96,45 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2023 100 Prozent des in Absatz 2 genannten Prozentsatzes.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
§ 30 Abs. 6 TVÜ-VKA bleibt unberührt.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,

1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,

b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,

c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;

2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeit-punkt ausgezahlt werden.

(6) (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2020)


Red 20220408

 

 

 

 


 

Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld)

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Tarifbereich

Einmal im Jahr wird Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst eine Sonderzuwendung – besser als Weihnachtsgeld bekannt – gezahlt. Sie wird spätestens am 1. Dezember eines laufenden Jahres unter folgenden Voraussetzungen ausgezahlt:

  • - der Arbeitnehmer muss am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, 
  • - er darf nicht während des ganzen Monats Dezember beurlaubt sein
  • - und er muss seit dem 1. Oktober im öffentlichen Dienst (bzw. sechs Monate im Kalenderjahr) beschäftigt sein.
  • .
  • Die Höhe der Zuwendung ist seit 1993 eingefroren. Deshalb wird seit dieser Zeit eigentlich kein volles 13. Monatsgehalt mehr gezahlt. Maßgebend für die Höhe ist das Verhältnis zwischen den Bezügen von Dezember 1993 und den jeweiligen Bezügen im Dezember des laufenden Jahres. Für das Jahr 2005 beträgt dieser ermittelte Prozentsatz 82,14 (West) und 61,60 (Ost). 
  • .
  • Für Tarifkräfte wird die Berechnungsgrundlage fiktiv ermittelt: Es wird die Vergütung gezahlt, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er im September Erholungsurlaub genommen hätte. Für Zeiten der Nichtbeschäftigung wird dieser Betrag für jeden vollen Monat jeweils um ein Zwölftel gekürzt. Der Zuwendung werden für jedes Kind, für das im September Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zugestanden hat, 25,56 Euro hinzugerechnet.
    Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres beendet wird..

 

Beamtenbereich

Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 wurden sog. „Öffnungsklauseln" bei Sonderzuwendung und Urlaubsgeld beschlossen. Damit können Bund und Länder abweichend von der bis dahin einheitlichen Regelung eines gleichhohen Weihnachtsgeldes selbstständig regeln, ob und in welcher Höhe zukünftig mit „Sonderzahlungen" bezeichnete Leistungen gewährt werden. § 67 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sieht nunmehr vor, dass Bund und Länder jährliche Sonderzahlungen gewähren können, die im Kalenderjahr die Höhe der Bezüge eines Monats nicht übersteigen dürfen. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass die Sonderzahlung gegenüber der bisherigen Sonderzuwendung höher ausfällt, doch daran ist derzeit weder der Bund noch ein Land interessiert. Neben der Sonderzahlung darf ein zusätzlicher Kinderbetrag von 25,56 Euro gewährt werden. Die Beträge dürfen ferner für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 um 332,34 Euro, für alle weiteren Besoldungsgruppen um 255,65 Euro erhöht werden. Ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Sonderzahlungen gewährt werden, ist im BBesG nicht geregelt. Ferner kann bestimmt werden, ob die Sonderzahlung ruhegehaltfähig sein und an den jährlichen Besoldungsanpassungen teilnehmen soll. Das Gesetz über die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz wurden aufgehoben, sind aber weiter anzuwenden, soweit der Bund oder ein Land keine eigenen Regelungen getroffen haben.

Die überwiegende Zahl der Länder hat noch im Jahre 2003 den gesetzlichen Spielraum genutzt und entsprechende Kürzungen bei Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgenommen. 

Die in den Ländern beschlossenen Regelungen sind äußerst unterschiedlich ausgestaltet.

Damit ist erstmals für einen bedeutsamen Bestandteil der Bezüge die Einheit der Besoldung in Bund und Ländern aufgegeben worden.

Urlaubsgeld

Tarifkräfte im öffentlichen Dienst erhalten ein jährliches Urlaubsgeld. Vorausgesetzt sie stehen am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem Dienst- bzw. Tarifverhältnis und sind nicht für den gesamten Monat ohne Bezüge beurlaubt und das Tarifverhältnis besteht seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufenden Kalenderjahres ununterbrochen. Das Urlaubsgeld wird mit den Juli-Bezügen ausgezahlt. Teilzeitbeschäftigte Kräfte erhalten das jeweilige Urlaubsgeld anteilig.

Für Beamtinnen und Beamte wird kein einheitliches Urlaubsgeld mehr gezahlt. Mit der Einführung sog. Öffnungsklauseln bestehen nunmehr in Bund und Ländern sehr unterschiedliche Regelungen. In den meisten Ländern ist das Urlaubsgeld für Beamtinnen und Beamte – wie beim Bund – abgeschafft worden. Einige wenige Länder haben das Urlaubsgeld reduziert und gewähren es – in unterschiedlicher Höhe – weiter. Es gelten folgende Regelungen:
- Bayern – BesGr. A 2 bis A 8; 100,00 Euro
- Hessen – Streichung ab A 9; Zahlung von 161,17 Euro bis A 8
- Niedersachsen – Streichung ab A 9; Zahlung von 120,00 Euro bis A 8
- Rheinland-Pfalz – Zahlung von 200,00 Euro bis A 8, Streichung ab 2004 für A 9 und höher
- Saarland – Streichung A 9; Zahlung von 165,00 Euro bis A 8
- Schleswig-Holstein – Streichung für A 11 und höher; Zahlung von 322,34 Euro (A 2 bis A 8); 255,65 Euro (A 9 bis A 10)

(Tabelle klein)

Geltungsbereich West Ost

(Tabellenende)  


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