TVöD-S Sparkassen: § 25 Betriebliche Altersversorgung

 

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TVöD-S Sparkassen: § 25 Betriebliche Altersversorgung

 

§ 25 Betriebliche Altersversorgung

Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor-sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.


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Text 20201025

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