Tarifvertrag zur Überleitung für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ-Ärzte/VKA)

 

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Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA)

vom 17. August 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 4. Mai 2022

Vereinbart zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Gewerkschaft Marburger Bund.

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, über den 31. Juli 2006 hinaus fortbesteht, und die am 1. August 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.

(2) Die Bestimmungen des TV-Ärzte/VKA gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.

§ 2 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TV-Ärzte/VKA

(1) Der TV-Ärzte/VKA ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den Besonderen Teil Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-K) jeweils vom 13. September 2005,
- Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961,
- Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990,
sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in diesem Tarifvertrag oder im TV-Ärzte/VKA nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. August 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.

(2) Die von den Marburger Bund Landesverbänden oder mit Vollmacht für diese mit den Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch diese Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2007 an den TV-Ärzte/VKA anzupassen. Die Tarifvertragsparteien nach Satz 1 können diese Frist verlängern. 3Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. TVÜ-Ärzte/VKA

Abschnitt II
Überleitungsregelungen

§ 3 Überleitung in den TV-Ärzte/VKA

Die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzte werden am 1. August 2006 gemäß den nachfolgenden Regelungen aus dem TVöD und dem BT-K bzw. BAT/BAT-O in den TV-Ärzte/VKA übergeleitet.

Protokollerklärung zu § 3:
Änderungen des TVöD und des BT-K (TVöD-K) nach dem 31. Juli 2006 bleiben bei der Überleitung unberücksichtigt.

§ 4 Zuordnung zu den Entgeltgruppen

(1) Für die Überleitung werden Ärztinnen und Ärzte, die sich am 31. Juli 2006 nicht in einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe befunden und Entgelt
- der Entgeltgruppe 14 Stufen 1 und 2 gem. § 51 BT-K erhalten haben, der Entgeltgruppe I,
- der Entgeltgruppe 14 Stufen 3 und 4 gem. § 51 BT-K sowie Entgeltgruppe 15 Stufen 5 und 6 gem. § 51 BT-K erhalten haben, der Entgeltgruppe II zugeordnet. Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die am 31. Juli
2006 einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet waren, werden der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die am 31. Juli 2006 einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet waren, werden der Entgeltgruppe II zugeordnet.

(2) Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/BAT-O erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/BAT-O erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II zugeordnet.

§ 5 Vergleichsentgelt

(1) 1Bei der Überleitung aus dem TVöD und dem BT-K wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 ein dem Betrag der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe entsprechendes Vergleichsentgelt gebildet.
In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 wird ein Vergleichsentgelt nicht gebildet.

(2) 1Bei Ärztinnen und Ärzten nach § 4 Abs. 2 wird für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-Ärzte/VKA ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Juli 2006 erhaltenen Bezüge gebildet. 2Das Vergleichsentgelt nach Satz 1 TVÜ-Ärzte/VKA setzt sich aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und – nach den Verhältnissen am 31. Juli 2006 – dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen.

Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TV-Ärzte/VKA am 1. August 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein.

(3) 1Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage einer/s vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Ärztin/Arztes bestimmt. 2Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage einer/s entsprechenden vollzeitbeschäftigten Ärztin/Arztes ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. Bei Ärztinnen und Ärzten, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/BAT-O erhalten haben, unterbleibt diese zeitratierliche Kürzung beim auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrag nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.

(4) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die nicht für alle Tage im Juli 2006 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge  erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten. 2Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/BAT-O erhalten haben, werden in den Fällen des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 6 und Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT/BAT-O für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Juli 2006 die Arbeit wieder aufgenommen.

(5) Das Vergleichsentgelt wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 um den Höhergruppierungsgewinn erhöht, der sich bei Weiteranwendung des BAT/BAT-O durch einen bis zum 31. Juli 2006 eingetretenen Fallgruppenaufstieg (Tätigkeitsoder Zeitaufstieg) ergeben hätte. 2Voraussetzung dafür ist, dass

- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Weiteranwendung des BAT/BAT-O einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben gewesen wäre bzw. ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte. 3Satz 1 findet auf Stufensteigerungen, die bei Weiteranwendung des BAT/BAT-O
bis zum 31. Juli 2006 erfolgt wären, entsprechende Anwendung.

(6) Für die Stufenzuordnung wird das Vergleichsentgelt im Tarifgebiet West um den Faktor 0,05 bzw. im Tarifgebiet Ost um den Faktor 0,0375 erhöht. TVÜ-Ärzte/VKA

§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten

(1) Ärztinnen und Ärzte werden nach den Regeln des TV-Ärzte/VKA der zutreffenden Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Übersteigt das Vergleichsentgelt das Entgelt der sich nach Satz 1 ergebenden Stufe, werden sie einer diesem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVÄrzte/VKA.

Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe ihrer/seiner jeweiligen Entgeltgruppe, wird die Ärztin/der Arzt einer diesem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe nach den Sätzen 2 und 4 wird für Ärztinnen und Ärzte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, am 1. Juli 2007 um den Faktor 0,01571 erhöht.

(2) Soweit die Ärztin/der Arzt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III oder IV erfüllt, erfolgt zunächst die Zuordnung in die Entgeltgruppe II nach den Regeln der §§ 4 bis 6 und anschließend die Höhergruppierung nach den Regeln des TV-Ärzte/VKA. Befindet sich die Ärztin/der Arzt in einer individuellen Zwischenoder Endstufe, so erhält sie/er in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe entspricht. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Ärzte/VKA.

(3) Werden Ärztinnen und Ärzte, die sich nach dem 1. August 2006 in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden, höhergruppiert, so erhält sie/er in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe entspricht. Werden Ärztinnen und Ärzte, die sich nach dem 1. August 2006 in einer individuellen Zwischenoder Endstufe befinden, herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Juli 2006 ergeben hätte. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Ärzte/VKA.

(4) Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächst höhere bzw. die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Die bis zum 31. Juli 2006 erbrachten Arbeitsleistungen sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen abzurechnen.

Abschnitt III
Besitzstandsregelungen

§ 7 Arbeitszeit

(1) Ärztinnen und Ärzte im Tarifgebiet West, die bis zum 31. Juli 2006 vollbeschäftigt waren, haben bis zum 15. Januar 2007 die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang ihrer bisherigen Vollbeschäftigung zu vereinbaren.

(2) Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem
Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und der früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden.

(3) Zur Erleichterung der Nachholung der auf 40 Stunden erhöhten Arbeitszeit im Tarifgebiet West kann abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

(4) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-Ärzte/VKA unberührt.

§ 8 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Auf Ärztinnen und Ärzte, denen am 31. Juli 2006 bei Weitergeltung des BAT eine Zulage nach § 24 BAT /BAT-O zugestanden hätte bzw. hat, finden mit Wirkung ab dem 1. August 2006 die Regelungen des TV-Ärzte/VKA über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. August 2006
vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Juli 2006 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT /BAT-O noch keine Zulage gezahlt worden wäre bzw. wird, ist die Zulage ab dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre.

§ 9 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

(1) 1Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt
wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Ärztin/der Arzt dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2005 wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich.
Für die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.
2. Ist die andere Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei der/dem in
den TV-Ärzte/VKA übergeleiteten Ärztin/Arzt.
3. Ärztinnen und Ärzte mit mehr als zwei Kindern, die im September 2005 für
das dritte und jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind, sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 31. Dezember 2008 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen Person am 30. September 2005 30 Wochenstunden nicht überstieg. 3Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die Ärztin/der Arzt bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
4. Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für die/den anderen in den TV-Ärzte/VKA übergeleitete/n Ärztin/Arzt auch nach dem 1. Oktober 2005 begründet. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte sie/er bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
5. Endet eine Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen vor dem 1. Juli 2008, wird die Besitzstandszulage vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis zum 31. Dezember 2008 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist. 2Wird die Arbeit nach dem 30. Juni 2008 wieder aufgenommen oder erfolgt die Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. Juni 2008, wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit auf schriftlichen Antrag gezahlt.
In den Fällen der Nrn. 2 und 3 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum 31. Dezember 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt. Ist eine den Nrn.1 bis 3 entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an. In den Fällen der Nr. 4 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 1. Juli 2008, gezahlt. Die Ärztin/Der Arzt hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.

(2) § 25 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. 3Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der Ärztin/dem Arzt abgefunden werden.
§ 6 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Die Besitzstandszulage beträgt ab 1. Oktober 2021 128,42 Euro monatlich je Kind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder der übergeleiteten Ärztinnen und Ärzte.

§ 10 Strukturausgleich, Einmalzahlung

(1) Ein Strukturausgleich ist nicht vereinbart.
(2) 1Eine Einmalzahlung wird nicht gewährt. 2§ 16 bleibt unberührt.

§ 11 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Bei Ärztinnen und Ärzten, für die bis zum 31. Juli 2006 § 71 BAT bei Weitergeltung des BAT Anwendung gefunden hat, wird abweichend von § 23 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA für die Dauer des über den 31. Juli 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-Ärzte/VKA) gezahlt.
Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld.
Für Ärztinnen und Ärzte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei  flichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.

Protokollerklärung zu § 11:
Ansprüche aufgrund von beim Arbeitgeber am 31. Juli 2006 geltenden Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall bleiben für die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzte unberührt. Änderungen von Beihilfevorschriften für Beamte kommen zur Anwendung, soweit auf Landes- bzw. Bundesvorschriften Bezug genommen wird.

§ 12 Beschäftigungszeit

(1) Für die Dauer des über den 31. Juli 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. August 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA berücksichtigt.

(2) Für die Anwendung des § 24 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA werden die bis zum 31. Juli 2006 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
- des BAT anerkannte Dienstzeit,
- des BAT-O anerkannte Beschäftigungszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA berücksichtigt.

§ 13 Urlaub

Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 2006 gelten die im Juli 2006 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2006 fort.
Die Regelungen des TV-Ärzte/VKA gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts sowie für eine Übertragung von Urlaub auf das Kalenderjahr 2007.

§ 14 Abgeltung

Durch Vereinbarungen mit der Ärztin/dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Besitzständen pauschaliert bzw. abgefunden werden. 2§ 9 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

 

Abschnitt IV
Sonstige vom TV-Ärzte/VKA abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 15 Anteilige Zuwendung für das Jahr 2006

Ärztinnen und Ärzte erhalten mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2006 eine anteilige Zuwendung nach den Zuwendungstarifverträgen für Angestellte. Die Zuwendung ist mit folgenden Maßgaben so zu ermitteln, als wenn sie bereits am 31. Juli 2006 zugestanden hätte:

1. Der Bemessungssatz der Zuwendung beträgt in allen Entgeltgruppen
a) bei Ärztinnen und Ärzten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 82,14 v. H.
b) bei Ärztinnen und Ärzten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 61,60 v. H.
2. 1§ 2 Abs. 1 der Zuwendungstarifverträge findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Bemessungszeitraum anstelle des Monats September der Monat Juli ist. Etwaig gezahltes Urlaubsgeld und die Einmalzahlung nach § 21 TVÜ-VKA bleiben bei der Berechnung der Zuwendung unberücksichtigt.
3. Von der hiernach ermittelten Zuwendung erhält die Ärztin/der Arzt für jeden der Monate Januar bis Juli 2006 ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt Anspruch auf Entgelt/Vergütung oder Fortzahlung des Entgelts/der Vergütung hatte. 2Eine anteilige Zuwendung steht auch für die Kalendermonate Januar bis Juli 2006 zu, in denen
a) Ärztinnen und Ärzte kein Tabellenentgelt/keine Vergütung erhalten haben wegen
..............(1) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
..............(2) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
..............(3) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
b) Ärztinnen und Ärzte nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

Protokollerklärung zu § 15:
Soweit für das Kalenderjahr 2005 eine Berechnung des Aufschlags nach § 47 Abs. 2 BAT/BAT-O nicht erfolgt ist oder hierauf nicht mehr zurückgegriffen werden kann, gilt für die Herleitung der Urlaubsvergütung im Sinne der Zuwendungstarifverträge § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA (Bemessungsgrundlage) entsprechend.

§ 16 Einmalbetrag

(1) Ärztinnen und Ärzte gemäß § 16 TV-Ärzte/VKA Buchst. a und b im Tarifgebiet West, deren Vergleichsentgelt oberhalb der höchsten Stufe ihrer Entgeltgruppe liegt, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember 2006 einen Einmalbetrag in Höhe von 300,00 Euro und mit den Bezügen für den Monat Oktober 2007 einen Einmalbetrag in Höhe von 600,00 Euro.

(2) Der Anspruch auf die Einmalbeträge nach Absatz 1 besteht, wenn die Ärztin/der Arzt an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) gegen einen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die jeweiligen Einmalbeträge werden auch gezahlt, wenn eine Ärztin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.

(3) Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten den jeweiligen Einmalbetrag, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/s entsprechenden vollbeschäftigten Ärztin/Arztes entspricht. 2Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Dezember 2006 bzw. 1. Oktober 2007.

(4) Die Einmalbeträge sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sie sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

§ 16a AV Hamburg

Auf die Ärztinnen und Ärzte der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, der Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf KöR, der Universitäres Herzzentrum Hamburg GmbH und der Asklepios Westklinikum Hamburg GmbH als Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. findet das Tarifrecht der VKA ab dem 1. August 2018 mit den Maßgaben des landesverbandlichen Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte der Hamburger Krankenhäuser in das Tarifrecht der VKA vom 1. August 2018 Anwendung.

 

Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 17 In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2006 in Kraft.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 tritt dieser Tarifvertrag bei vom Marburger Bund oder mit Vollmacht für ihn mit den Mitgliedverbänden der VKA auf Landesebene sowie von der VKA anstelle landesbezirklicher Regelungen abgeschlossenen Sanierungs- bzw. Notlagentarifverträgen, Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit in Kraft. Im Falle der Kündigung eines der unter Satz 1 fallenden Tarifverträge findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Ablaufs der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit der Ablauf der Kündigungsfrist tritt. In denjenigen Fällen, in denen Tarifverträge nach Satz 1 ausschließlich mit anderen Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, ist durch die Tarifvertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Januar 2007 über die vollständige oder teilweise Anwendung dieses Tarifvertrages zu verhandeln. 4Für Tarifverträge nach Satz 1, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2007
hinausgeht, ist ab dem 1. Januar 2008 über die vollständige oder teilweise Anwendung dieses Tarifvertrages bis zum 1. Juli 2008 zu verhandeln.

(3) Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2007.

Niederschriftserklärung:
Zu § 6 Absatz 2:
1Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung „Oberärztin/Oberarzt“ führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. 2Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden. 


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