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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
für den Dienstleistungsbereich Sparkassen
vom 7. Febraur 2006 zuletzt aktualisiert am 25.10.2020
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand, diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei, - Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, andererseits wird Folgendes vereinbart
TVöD-S Sparkassen
Vorbemerkungen
1. Der TVöD - Allgemeiner Teil - und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT- V), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich.
2. Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil entsprechend der Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003 durchgeschriebene Fassungen für die sechs Dienstleistungsbereiche erstellt.
3. Die Kündigung eines unter Nr. 1 genannten Tarifvertrages oder einzelner Regelungen davon hat unmittelbare Rechtswirkung auf die entsprechende/n durchge-schriebene/n Fassung/en.
4. Die durchgeschriebenen Fassungen regeln nicht das Verhältnis der Tarifvertragsparteien als Normgeber zueinander (Innenverhältnis). Sie sind nicht die Grundlage für Tarifverhandlungen oder Kündigungen, denn Allgemeiner Teil und die Besonderen Teile bleiben rechtlich selbstständige Tarifverträge. Die durchgeschriebenen Fassungen enthalten ausschließlich Rechtsnormen für die Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Gerichte etc.). Jeder durchgeschriebenen Fassung wird eine Legende angefügt, aus der sich die Entsprechungen der Regelungen des jeweiligen Besonderen Teils zu den Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil – ergeben.
5. Tarifverhandlungen zur Änderung oder Ergänzung des Tarifrechts werden auf der Grundlage der unter Nr. 1 genannten Tarifverträge geführt. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen ändern auch die durchgeschriebenen Fassungen.
Inhaltsverzeichnis*
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen, Bankgeheimnis
§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 5 [nicht besetzt]
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen
§ 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 17.1 Entgelt für Auszubildende
§ 18.1 Grundsätze für leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte
§ 18.2 Zielvereinbarung
§ 18.3 Systematische Leistungsbewertung
§ 18.4 Sparkassensonderzahlung
§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 22 Entgelt im Krankheitsfall
§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 25 Betriebliche Altersversorgung
*Redaktionell angepasst.
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30 Befristete Arbeitsverträge
§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 38a Übergangsvorschriften
Anhang zu § 6 Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern
Anhang zu § 9 A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister
B. [nicht besetzt]
Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)
Anlage A Tabellenentgelt
Anlage B aufgehoben
Niederschriftserklärungen
Legende der Entsprechungen TVöD-S (durchgeschriebene Fassung) zu TVöD-AT und BT-S (Niederschriftserklärung Nr. 21)
Redaktioneller Hinweis für die in den Fußnoten verwendeten Abkürzungen
AT = Allgemeiner Teil TVöD
BT-S = Besonderer Teil Sparkassen
Die durchgeschriebene Fassung für die Sparte Sparkassen integriert den BT-S in den AT, vgl. im Einzelnen Niederschriftserklärung Nr. 21.
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