Betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

 

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Betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmer

Die Betriebliche Altersversorgung (bAV) bezeichnet die finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zur Altersversorgung oder zur Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusagt und gewährt.

Im Rahmen des Drei-Säulen-Modells steht die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule neben den gesetzlichen Versorgungssystemen (Gesetzliche Rentenversicherung) und den privaten Versorgungen (Riesterförderng oder Rürup-Renten).

Allgemeines

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gewährt einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltumwandlung. Umgewandelt werden Teile des Arbeitsentgelts in betriebliche Versorgungsanwartschaften.

Die Versorgung bietet neben einer zusätzlichen Altersrente Vorteile bei der Steuer und/oder der Sozialversicherung während der Anwartschaftszeit. Näheres wird vornehmlich im EStG und in der SvEV geregelt. In Versorgungsordnungen regeln die Arbeitgeber für die Arbeitnehmer eines Betriebes oder Unternehmens oder Gruppen von ihnen, in vielen Fällen einheitliche Versorgungsbedingungen (Gruppen-/ Sammelverträge).

Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

In der bAV stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

- Bei der Direktzusage erbringt der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer aus der betrieblichen Altersversorgung selbst. Der Arbeitgeber bildet hierzu Rückstellungen und kann diese mittels einer Rückdeckungsversicherung aktivieren. Die Art der Geldanlage ist frei.

Die Unterstützungskasse ist eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die rückgedeckt ist. Sie gewährt dem Versorgungsberechtigten keinen Rechtsanspruch und ist beitragspflichtig im Pensionssicherungsverein.

Die Direktversicherung ist ein Produkt einer Lebensversicherung. Seit 2005 gelten viele Analogien zur Pensionskasse, insbesondere der steuerliche Rahmen. Vor 2005 wurde die Direktversicherung steuerlich in der Anwartschaftsphase gemäß EStG pauschaliert und in der Rentenphase der Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen.

Der Pensionsfonds wurde 2002 als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Er lässt eine hohe Aktienquote zu und ist steuerlich ebenfalls über das EStG erfasst. Er ist beitragspflichtig im Pensionssicherungsverein. Die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds werden als mittelbare Durchführungswege bezeichnet, da deren Finanzierung über ein rechtlich selbständiges Unternehmen erfolgt.

Für die Auswahl des Durchführungsweges sind neben der gewünschten Höhe der zugesagten Leistung arbeitgeberseits steuer- und bilanzrechtliche sowie unternehmenspolitische Gründe entscheidend.

Begünstigte Personengruppen

Betriebliche Altersvorsorge kann Arbeitnehmern – genauer: Angestellten, Arbeitern, Auszubildenden und (nicht-)beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH – sowie Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft zugesagt werden. Weiterhin kann betriebliche Altersversorgung Betriebsfremden aus Anlass einer (ausschließlichen) Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt werden.

Gründe für und gegen die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung

Aus der Sicht des Arbeitnehmers

Aus Sicht des Arbeitnehmers lohnt sich eine betriebliche Altersversorgung primär aus Gründen der Einsparung von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Entgeltanteilen. Die späteren Leistungen aus der Versorgung sind nachgelagert steuerpflichtig; da die Einkünfte im Alter regelmäßig geringer sind als in der Anwartschaftsphase, profitiert man in der Rente vom geringeren Steuersatz. Vornehmlich dient die Entgeltumwandlung als Vorsorgebaustein neben der gesetzlichen Rente und ergänzt diese. Das bedeutet, dass bei Entgeltumwandlung unmittelbar ein Nettolohnverlust hingenommen wird. Gleichzeitig verringern sich die gesetzlichen Rentenansprüche und Ersatzleistungen im Falle der Arbeitslosigkeit. Das Entgeltumwandlungssystem greift dabei unmittelbar in die Entwicklung der gesetzlichen Rente ein und erfasst diejenigen, die vom Vorsorgekonzept der Entgeltumwandlung ausgeschlossen sind.

Mit dem zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurde die Pflicht zur Zahlung von Krankenversicherungs- und Pflegebeiträgen auf die betriebliche Altersversorgung eingeführt. Die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversorgung (PVdR) hat der Betriebsrentner allein zu tragen. Hiervon nicht betroffen sind privat Krankenversicherte. Gesetzlich oder freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner, die beispielsweise nach Ausscheiden aus einem Betrieb die Beiträge in Eigenregie fortgezahlt haben, haben auf daraus resultierende Leistungen ebenfalls keine KVdR zu bezahlen, sofern sie als Policeninhaber eingetragen sind. Dies hat die Rechtsprechung des BVerfG mit Beschluss vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) geklärt. War die Betriebs-Rente niedriger als ein Zwanzigstel der Bezugsgröße, entfiel nach § 18 SGB IV, § 226 SGB V - sog. Bagatellgrenze - , die Krankenversicherungspflicht. Diese Regelung galt bis Ende 2019. Nunmehr greift das Betriebsrentenfreibetragsgesetz, durch das die ehemalige Freigrenze zu einem Freibetrag umgewandelt wurde. Dessen Höhe ist flexibel und beträgt im Jahr 2020 monatlich EUR 159,25 und im Jahr 2021 monatlich EUR 164,50.

Aus der Sicht des Arbeitgebers

Die für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Gehaltsteile sind nicht sozialversicherungspflichtig. Für den Arbeitgeber mindert sich deshalb der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, soweit einzel- oder tarifvertragliche Regelungen keinen Ausgleich vorsehen. Steuerlich betrachtet sind Ausgaben für die Mitarbeiterversorgung Betriebsausgaben. Der Arbeitgeber verfügt mit der betrieblichen Altersversorgung zudem über ein Instrumentarium zur Mitarbeiterbindung und -motivation. Prestige und Betriebsklima können positiv beeinflusst werden.

Der Arbeitsvertrag unterliegt dem Dienstleistungsrecht des BGB, modifiziert durch arbeitsrechtliche Grundsätze. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über Nachteile und Wirkungen der bAV aufzuklären. So verzichtet der Arbeitnehmer für den umgewandelten Teil seines Arbeitslohnes beispielsweise auf gesetzliche Rentenanwartschaften, wie verkürzte Altersrente und Erwerbsminderungsansprüche. Auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit verringern sich. Der Arbeitgeber begibt sich bei der Beratung in Haftungsgefahren. Die Rechtsberatung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist allein dafür zugelassenen Rentenberatern und Rechtsanwälten vorbehalten.


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