Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD): § 20 Jahressonderzahlung

 

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§ 20 Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v.H.
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

(3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 75 v.H. der dort genannten Vomhundertsätze betragen.

(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
2. in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(6) 1Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. 2In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


 

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Durchführungsrundschreiben* des Bundesinnenministeriums
Aktenzeichen: D 5 - 31002/1#6
Berlin, 22. Dezember 2017

*auszugsweise

Jahressonderzahlungen ab 2016 nach § 20 (Bund) TVöD, § 14 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -, § 14 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und § 14 TVPöD

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 wurden die für Tarifbeschäftigte des Bundes geltenden tariflichen Regelungen zur Jahressonderzahlung geändert. Entsprechende Neuerungen wurden in den einschlägigen Änderungstarifverträgen für Auszubildende sowie Praktikantin-nen und Praktikanten des Bundes vereinbart. Die betreffenden Änderungstarifverträ-ge wurden mit den Hinweisen zur Neuregelung der Entgelte ab dem 1. März 2016 bekannt gegeben (siehe Rundschreiben vom 11. Juli 2016 - D 5 - 31002/42#9).
Diese zahlreichen Änderungen sowie die zwischenzeitlich seit der Bekanntgabe des Bezugsrundschreibens vom 11. April 2007 ergangene Rechtsprechung des Bundes-arbeitsgerichts machen eine Neufassung der Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung erforderlich.

Neu geregelt wurden für die Tarifbeschäftigten des Bundes die Bemessungssätze und Bemessungsgrundlagen in den Absätzen 2 und 3 des § 20 (Bund) TVöD sowie für Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes die Bemes-sungssätze in den § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -, § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und § 14 Abs. 1 Satz 2 TVPöD.

Beginnend ab dem Kalenderjahr 2016 werden hierdurch bei Tarifbeschäftigten, Aus-zubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden (vgl. § 38 Abs. 1 Buchst. a TVöD), die Bemessungssätze der Jahressonderzahlung in fünf Stufen angehoben. Die vollstän-dige Angleichung an die im Tarifgebiet West für die betreffenden Entgeltgruppen gel-tenden Bemessungssätze wird mit der Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2020 erreicht.

Neben den Änderungen auf Bundesebene wurden für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) eigenständige Regelungen zur Jahres-sonderzahlung in einer gesonderten Tarifnorm vereinbart (§ 20 [VKA] TVöD). Als Folgeänderung wurde die für die Tarifbeschäftigten des Bundes maßgebliche Tarif-norm durch das Einfügen des Klammerzusatzes „(Bund)“ in der Überschrift gekenn-zeichnet. Sie lautet nunmehr „§ 20 (Bund) Jahressonderzahlung“.
Die nachfolgende Neufassung der Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung ab 2016 nach § 20 (Bund) TVöD ersetzt folgende Regelungen, die hiermit aufgeho-ben werden:
- Rundschreiben vom 11. April 2007 - D II 2 - 220 210-2/20,
- Rundschreiben vom 17. April 2012 - D 5 220 210-2/20,
- Rundschreiben vom 23. Januar 2013 - D 5 - 31002/1#1.

In diesem Rundschreiben zitierte Paragraphen ohne Tarifvertragsangabe sind sol-chen des TVöD.

 

Gliederung des BMI-Rundschreibens zur Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD zum LINK oder PDF
     
 

1. Anspruchsvoraussetzungen (§ 20 [Bund] Abs. 1 TVöD)....... 3
1.1 Berechtigter Personenkreis.................................................. 3
1.2 Stichtag 1. Dezember .......................................................... 3
1.3 Vorangegangenes Arbeitsverhältnis ..................................... 5
1.4 Vorangegangenes Ausbildungs-/Praktikantenverhältnis........ 6
1.5 Vorangegangenes Beamtenverhältnis (Statusgruppenwechsel) ..... 7

 
 

2. Anspruchsumfang (§ 20 [Bund] Abs. 2 und 3 TVöD) ...... 7

2.1 Bemessungssatz nach Absatz 2.................................... 7
2.2 Bemessungsgrundlage (§ 20 [Bund] Abs. 3 TVöD) ....... 8
2.2.1 Bemessungszeitraum (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 1 und 3 TVöD) .... 8
2.2.2 Durchschnittlich gezahltes monatliches Entgelt (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 1 TVöD) ......12

 
 

3. Anspruchsminderung (§ 20 [Bund] Abs. 4 TVöD) .......................18

3.1 Zwölftelungsregelung (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 1 TVöD)............18
3.2 Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 2 TVöD) ........20
3.2.1 Elternzeit und Beschäftigungsverbote nach MuSchG...............21
3.2.2 Krankengeldzuschuss................................................................23

 
 

4. Auszahlung (§ 20 [Bund] Abs. 5 TVöD) ..........................................24

 
 

5. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse (§ 20 [Bund] Abs. 6 TVöD).............24

 
 

6. Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung ............................................25

 
 

7. Jahressonderzahlung für Auszubildende...........................................25

7.1 Auszubildende nach dem TVAöD - Besonderer Teil BBiG - ............25
7.1.1 Anspruchsvoraussetzungen...........................................................25
7.1.2 Anspruchsumfang...........................................................................26
7.1.3 Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung)................................27
7.1.4 Auszahlung .....................................................................................27
7.1.5 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis ................................................27
7.2 Auszubildende nach dem TVAöD - Besonderer Teil Pflege - ............28
7.2.1 Anspruchsvoraussetzungen............................................................28
7.2.2. Anspruchsumfang...........................................................................28
7.2.3 Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung).................................29
7.2.4 Auszahlung ......................................................................................30
7.2.5 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis .................................................30

 
 

8. Jahressonderzahlung für Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD ........30

8.1 Anspruchsvoraussetzungen..........................................................30
8.2 Anspruchsumfang.....................................................................31
8.3 Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung)...............................................31
8.4 Auszahlung .........................................................................32
8.5 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis ....................................32
 
     
     

 


 

1. Anspruchsvoraussetzungen (§ 20 [Bund] Abs. 1 TVöD)

1.1 Berechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind Tarifbeschäftigte im Geltungsbereich des TVöD. Des Wei-teren haben auch die gemäß § 19 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü übergeleiteten Tarifbeschäftigten einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (vgl. Niederschriftserklärung zu § 20 [Bund] Abs. 2). Die nach § 1 Abs. 2 vom Geltungsbe-reich des TVöD ausgenommen Tarifbeschäftigten sind dagegen auch von der Jah-ressonderzahlung ausgenommen.

1.2 Stichtag 1. Dezember
Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben nur Tarifbeschäftigte, die am Stichtag 1. Dezember im Arbeitsverhältnis zum Bund stehen. Dabei kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag an. Ruht das Arbeitsver-hältnis zu diesem Zeitpunkt, d. h. sind die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeitsleistung und Pflicht zur Entgeltzahlung) am Stichtag suspen-diert, berührt dies den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ist da-her unschädlich. Ein Anspruch besteht demnach auch, wenn die/der unter den TVöD fallende Tarifbeschäftigte am 1. Dezember beispielsweise aus einem der im Folgen-den genannten Anlässe von der Pflicht zur Arbeitsleistung vollständig freigestellt ist:
- unbezahlter Sonderurlaub nach § 28,
- Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG,
- Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG,
- Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente (§ 33 Abs. 2 Satz 6),
- Wahlvorbereitungsurlaub als Bewerber/in um ein Mandat im Europäischen Par-lament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag oder
- Ableisten des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes.

Auch Zeiten ohne Arbeitsleistung während einer sog. Leistungsstörung berühren den Anspruch nicht. Dies betrifft insbesondere
- Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder
- mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote (z. B Schutzfristen vor und nach der Entbindung nach § 3 MuschG oder ärztliche Beschäftigungsverbote nach § 16 MuSchG)1.

Es ist unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Dezember be-standen hat und wie lange es noch nach dem Stichtag andauert. Ein Ausscheiden der/des Tarifbeschäftigten nach dem 1. Dezember - zum Beispiel durch eine von der/dem Tarifbeschäftigten veranlasste Beendigung, eine vom Arbeitgeber ausge-sprochene Kündigung aufgrund Verschuldens der/des Tarifbeschäftigten oder eine Beendigung aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses – berührt den Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht.

Endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November, entfällt der An-spruch auf die Jahressonderzahlung vollständig. Eine zeitanteilige Zahlung, zum Beispiel nach der sog. Zwölftelungsregelung (durch den vormaligen Arbeitgeber des beendeten Arbeitsverhältnisses), ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn Tarifbeschäftigte wegen Rentenbeginns im Laufe des Kalenderjahres vor dem 1. Dezember aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (z. B. nach § 33 Abs. 2 Satz 2 TVöD wegen Vollendung des gesetzlich geregelten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente oder nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD wegen der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente). Die in der Tarifnorm enthaltene Stichtagsregelung ist nach Feststellung des BAG wirksam; sie ist weder altersdiskriminierend noch ver-stößt sie gegen Grundrechte2.

Saisonbeschäftigte, die jährlich wiederkehrend befristet beschäftigt werden und de-ren Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Befristung am 1. Dezember nicht mehr besteht,
1 Fundstellenangabe gemäß der ab 1. Januar 2018 geltenden Neufassung.
2 BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11.
haben keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, auch nicht auf eine anteilige. Saisonbeschäftigte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und jährlich wiederkehrend für bestimmte Monate zur Arbeitsleitung herangezogen werden, er-halten eine anteilige Jahressonderzahlung nach Maßgabe des § 20 (Bund) Abs. 4 (vgl. Ziffer 3.1).

1.3 Vorangegangenes Arbeitsverhältnis
Die Stichtagsregelung nach § 20 (Bund) Abs. 1 stellt für den Anspruch auf die Jah-ressonderzahlung darauf ab, dass die Tarifbeschäftigten am 1. Dezember des betref-fenden Jahres „im Arbeitsverhältnis“ zum Bund stehen. Bestehen im Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber und ist die Stichtagsregelung erfüllt, sind diese Arbeitsverhältnisse bei der Berechnung der Hö-he der Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) zu berücksichtigen. Ob zwischen den Arbeitsverhältnissen zum Bund eine Unterbrechung liegt oder ob sie unmittelbar an-einander anschließen, ist unerheblich.3

Ein vorangegangenes weiteres Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber ist grundsätzlich schädlich und führt zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung (siehe Ziffer 3). Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich jedoch damit einverstanden, dass Zeiten in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis
in der mittelbaren Bundesverwaltung,
1. zu einem institutionellen Zuwendungsempfänger des Bundes, sofern dieser den
2.TVöD anwendet und der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 % beträgt,
bei den Fraktionen des Deutschen Bundestags oder eines Landtages,
3. zu einem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3, der vom Geltungsbereich des 4.TVöD erfasst wird (Arbeitgeberwechsel im Geltungsbereich des TVöD, zum Beispiel von einem kommunalen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedver-bandes der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände ist, zum Bund),

zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 4 5.(zum Beispiel der Wechsel von einem Land im Geltungsbereich des TV-L / TV-H oder von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Bund),
zu einem privatrechtlichen Arbeitgeber, der den TVöD oder einen dem TVöD 6.vergleichbaren4 Tarifvertrag anwendet,
für die Jahressonderzahlung übertariflich Berücksichtigung finden können, sofern die sonstigen Voraussetzungen (z.B. Stichtag 1. Dezember, siehe Ziffer 1.2 und Entgel-

3 BAG, Urteil vom 12.Dezember 2012 - 10 AZR 922/11.
4 Ein mit dem TVöD vergleichbarer Tarifvertrag liegt vor, wenn er im Wesentlichen die gleichen Inhalte wie der TVöD hat.

Dazu müssen insbesondere die Entgeltregelungen (Tabellenstruktur, Stufenlauf-zeit) und die Eingruppierung im Wesentlichen gleich geregelt sein.

tanspruch, siehe Ziffer 3.1) erfüllt werden und für die Gewinnung der/des Tarifbe-schäftigten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Beispiel 1:
Ein Tarifbeschäftigter, der am 1. Oktober 2017 in einem Arbeitsverhältnis beim Bund einge-stellt wird (Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern), war zuvor schon vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 in einem Arbeitsverhältnis zum Bund tätig (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie).
Da im Kalenderjahr ein weiteres Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bestand – näm-lich dem Bund als einheitlichem Arbeitgeber -, kann dieses bei der Berechnung der Jahres-sonderzahlung berücksichtig werden, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Jahressonderzahlung 2017 ist daher nur um die fünf vollen Kalendermonate Mai bis Septem-ber 2017 - also um 5/12 - zu mindern, in denen der Tarifbeschäftigte jeweils an keinem Tag des Monats Anspruch auf Entgelt hatte.

Fallvariante:

Der Tarifbeschäftigte war vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 in einem Arbeitsverhältnis bei ei-nem institutionellen Zuwendungsempfänger des Bundes tätig, der den TVöD anwendet und dessen Bundesanteil an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 v.H. beträgt. Die Monate Januar bis April 2017 aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis können übertariflich be-rücksichtigt werden, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel 2:
Eine Tarifbeschäftigte, die am 1. Juli 2017 in einem Arbeitsverhältnis beim Bund eingestellt wird, war zuvor schon vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Geltungsbereich des TVöD erfassten kommunalen Arbeitgeber tätig. Der kommunale Ar-beitgeber ist ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 3. Zeiten in diesem vorangegangenen Arbeitsverhältnis können übertariflich für die Jahressonderzahlung Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Tarifbeschäf-tigte in jedem Kalendermonat des Jahres Entgelt bezogen hat, kann ihr übertariflich eine un-verminderte Jahressonderzahlung gezahlt werden.

Beispiel 3:
Eine Tarifbeschäftigte, die am 1. Oktober 2017 in einem Arbeitsverhältnis beim Bund einge-stellt wird, stand zuvor schon vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 in einem Arbeits-verhältnis zu einem Land, das als Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom Gel-tungsbereich des TV-L erfasst wird. Die Zeiten aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis können daher übertariflich für die Jahressonderzahlung Berücksichtigung finden. Da die Tarif-beschäftigte in jedem Kalendermonat des Jahres Entgelt bezogen hat, kann ihr übertariflich eine unverminderte Jahressonderzahlung gezahlt werden.

Fallvariante:
Die Tarifbeschäftigte war vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 bei einem privatrecht-lichen Arbeitgeber tätig, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet. Die vor-genannten Zeiten können übertariflich für die Berechnung der Jahressonderzahlung berück-sichtigt werden, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

1.4 Vorangegangenes Ausbildungs-/Praktikantenverhältnis
Die Regelungen für die Berechnung der Jahressonderzahlung, sofern ein vorange-gangenes Ausbildungsverhältnis bzw. Praktikantenverhältnis besteht, sind in den Ziffern 7 und 8 beschrieben.

1.5 Vorangegangenes Beamtenverhältnis (Statusgruppenwechsel)
Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vermindert sich für jeden Kalendermo-nat, in dem der/dem Tarifbeschäftigten in einem vorangegangenen Beamtenverhält-nis an allen Tagen des Monats Besoldung zustand.


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2. Anspruchsumfang (§ 20 [Bund] Abs. 2 und 3 TVöD)


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