TVöD-S Sparkassen: § .1 Geltungsbereich

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TVöD-S Sparkassen: § 1 Geltungsbereich

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte – der  Sparkassen, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sind.

(2) Diese Regelungen gelten nicht für

a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,

b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus-gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,

c) bis g) [nicht besetzt]

h) Auszubildende sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti-kanten,

i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,

k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,

l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,

m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,

n) bis r) [nicht besetzt]

s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. s:
Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assis-tenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeits-verhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse.

t) [nicht besetzt]

(3) [nicht besetzt]

In Absatz 1 ist § 40 Abs. 1 BT-S redaktionell integriert.

(4) Mit Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 können einzelarbeitsvertraglich vom Tarifvertrag abweichende Regelungen zum Entgelt und zur Arbeitszeit getroffen werden. 3

 

3 Entspricht § 45 BT-S.


 Text 20201025

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