TVöD-S Sparkassen: § 15 Tabellenentgelt

 

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TVöD-S Sparkassen: § 15 Tabellenentgelt

 

§ 15 Tabellenentgelt

(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

(2) Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach der Anlage A.

Protokollerklärung zu Absatz 2:9

Die Beschäftigten erhalten zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. November 2022 abweichend von Absatz 2 ein Entgelt nach der Anlage Sparkassen - Anlage A zu § 15 TVöD.

9 Entspricht redaktionell angepasst § 40a BT-S.


(3) Im Rahmen von landesbezirklichen tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung be-drohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.


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Text 20201025

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