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TVöD-S Sparkassen: § 18.1 Grundsätze für leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte
§ 18 [nicht besetzt]12
11 Entspricht § 48 BT-S.
12 Die Beschäftigten in Sparkassen sind von § 18 AT ausgenommen, Protokollerklärung Nr. 4 zu § 18 AT.
§ 18.1 Grundsätze für leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte13
(1) Durch einvernehmliche Dienstvereinbarung (befristet, unter Ausschluss der Nachwirkung) können individuelle und/oder teambezogene leistungs- und/oder erfolgsorientierte Prämien und/oder Zulagen als betriebliche Systeme eingeführt werden. Bemessungsmethoden sind die Zielvereinbarung (§ 18.2) und die systematische Leistungsbewertung (§ 18.3).
(2) Bei der Entwicklung, Einführung und dem Controlling der betrieblichen Systeme (Kriterien und Verfahren einschl. Weiterentwicklung/Plausibilitätsprüfung) nach Absatz 1 und § 18.4 wirkt ein Gemeinsamer Ausschuss mit, dessen Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.
(3) 1Der Gemeinsame Ausschuss ist auch für die Beratung von schriftlich begründe-ten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner An-wendung beziehen. 2Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag des Gemeinsa-men Ausschusses darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Wege der Korrektur des Systems bzw. von Systembestandteilen oder auch von einzelnen konkreten Anwendungsfällen abgeholfen werden soll. 3Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt.
§ 18.2 Zielvereinbarung 14
(1) In Zielvereinbarungen legen Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam für einen bestimmten Zeitraum die anzustrebenden Ergebnisse fest, welche insbesondere mit Leistungsprämien honoriert werden. Pro Zielvereinbarungszeitraum sollten mehrere Ziele vereinbart werden. Quantitative und qualitative Ziele sind möglich. Sie können unterschiedlich gewichtet werden. Für einzelne Ziele können Zielerreichungsstufen festgelegt werden. Die Ziele und die Kriterien der Zielerrei-chung müssen sich auf den Arbeitsplatz/das Team und die damit verbundenen Arbeitsaufgaben beziehen. Die Erfüllung der Ziele muss in der vertraglich ge-schuldeten Arbeitszeit möglich sein.
(2) Im Ausnahmefall sind Korrekturen der Zielvereinbarung einvernehmlich dann möglich, wenn sich maßgebliche Rahmenbedingungen gravierend geändert haben.
(3) Die jeweilige Zielerreichung wird auf der Grundlage eines Soll-Ist-Vergleichs festgestellt und auf Wunsch den Beschäftigten erläutert. Die Feststellung, dass Ziele nicht erreicht wurden, darf für sich allein nicht zu arbeitsrechtlichen Maß-nahmen führen. Umgekehrt schließt die Teilnahme an einer Zielvereinbarung arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht aus.
13 Entspricht § 41 BT-S.
14 Entspricht § 42 BT-S.
§ 18.3 Systematische Leistungsbewertung 15
(1) Die Leistungsbewertung knüpft im Rahmen eines Systems an konkrete Tatsa-chen und Verhaltensweisen an; sie begründet insbesondere Leistungszulagen.
(2) Bewertungskriterien (z. B. Arbeitsquantität, Arbeitsqualität, Kundenorientierung, Teamfähigkeit, Führungsverhalten) sowie deren ggf. unterschiedlich gewichtete Abstufung werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung festgelegt. Es können nur Kriterien herangezogen werden, die für den Arbeitsplatz relevant und von der/dem Beschäftigten beeinflussbar sind. Die Leistungsbewertung nimmt die zuständige Führungskraft vor. Der Bewertungsentwurf wird mit der/dem Be-schäftigten besprochen, von der Führungskraft begründet und entschieden.
§ 18.4 Sparkassensonderzahlung 16
(1) Bankspezifisch Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Sie besteht aus einem garantierten und ei-nem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts bis zum Kalenderjahr 2016 und in Höhe von 96 v.H. eines Monatstabel-lenentgelts ab dem Kalenderjahr 2017 steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil ist individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen. Er bestimmt sich nach den Absätzen 3 und 4. Alle ausgezahlten Anteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Voraussetzung für die SSZ ist, dass der Beschäftigte am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis steht. Die SSZ vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 26) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1. für die Beschäftigte kein Entgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und El-ternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind ge-boren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat,
2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
15 Entspricht § 43 BT-S.
16 Entspricht § 44 BT-S.
Protokollerklärungen zu § 18.4 Abs. 1:
1. Bankspezifisch Beschäftigte im Sinne von § 18.4 Abs. 1 Satz 1 sind Be-schäftige gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1. Die übrigen Beschäftigten haben An-spruch auf den garantierten Anteil der SSZ gemäß Absatz 1 Sätze 2 und 3; eigene leistungsdifferenzierende Systeme für diese Beschäftigten sind nicht ausgeschlossen.
2. Der variable Anteil der SSZ wird abhängig von der Ausweitung der Leistungsbezahlung im TVöD – Allgemeiner Teil – wie folgt wachsen (Grundlage: 14 Monatstabellenentgelte pro Jahr):
a) Solange bis der Zuwachs der Variabilität in der SSZ 1,36 v.H. (= 8,5 v.H. insgesamt) nicht erreicht, wird dieser dem individuell-leistungsbezogenen Anteil der SSZ zugeschlagen.
b) Hat der Zuwachs 1,36 v.H. erreicht, werden darüber hinaus gehende Zuwächse jeweils zur Hälfte dem garantierten Anteil und zur Hälfte dem variablen Anteil zugeordnet (¼ individuell-leistungsbezogen, ¼ unternehmenserfolgsbezogen).
c) Eine ggf. andere Verteilung der Anteile bleibt späteren Tarifverhandlungen vorbehalten.
3. [aufgehoben]
4. Wegen der am 29. April 2016 vereinbarten Festschreibung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung beträgt abweichend von Satz 3 der Bemessungssatz für den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung im Kalenderjahr 2016 97,66 v.H. und im Kalenderjahr 2017 91,60 v.H.. Der garantierte Anteil beträgt ab dem Kalenderjahr 2018 88,77 v.H., im Kalenderjahr 2021 81,77 v.H. und ab dem Kalenderjahr 2022 74,77 v.H.
(2) Das Monatstabellenentgelt gemäß Absatz 1 Satz 3 ist das Entgelt des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.
Protokollerklärung zu § 18.4 Abs. 2:
Das für die Berechnung des garantierten und der variablen Anteile der Sparkas-sensonderzahlung maßgebliche Monatstabellenentgelt beträgt im Kalender-jahr 2021 98,62 v.H., im Kalenderjahr 2022 97,64 v.H. und ab Kalenderjahr 2023 96,88 v.H. des Entgeltes der/des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regel-mäßigen Arbeitszeit ergibt.
(3) Der individuell-leistungsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt: Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe von 64 v.H. eines Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Leistungsbudget eingestellt. Die jährliche Ausschüttung des Leistungsbudgets an die Beschäftigten erfolgt in Form von Leistungszulagen und/oder Leistungsprämien auf der Grundlage in-dividueller und/oder teambezogener Leistungskriterien. Bemessungsmethode für Leistungszulagen ist die systematische Leistungsbewertung (§ 18.3) und für Leistungsprämien die Zielvereinbarung (§ 18.2). Es ist sicherzustellen, dass das jeweilige Auszahlungsvolumen den beteiligten Beschäftigten nach einem ratierlichen auf alle anzuwendenden Maßstab zugeordnet wird. Bei teilweiser Zielerreichung können Teilzahlungen erfolgen, wenn es die Zielvereinbarung vorsieht. Die vollständige Ausschüttung des Gesamtbudgets ist zu gewährleisten. Die weiteren Einzelheiten werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. Bis zu dem Abschluss und der Anwendung der Dienstvereinbarung werden 25 v. H. eines Monatstabellenentgelts gezahlt.
(4) Der unternehmenserfolgsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt: Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Unternehmenserfolgsbudget ein-gestellt. Die Höhe des Ausschüttungsvolumens bestimmt sich nach der Erreichung von institutsindividuellen Geschäftszielen der Sparkasse. Die Definition der Geschäftsziele erfolgt vor Beginn des Kalenderjahres durch den Arbeitgeber im Rahmen der Unternehmensplanung. Die für den unternehmenserfolgsabhängigen Anteil relevanten Ziele müssen den definierten Geschäftszielen entsprechen. 6Die weiteren Einzelheiten, insbesondere der/ein Katalog relevanter Ziele und Kriterien für die Geschäftszielerreichung und die Fälligkeit (in der Regel im Monat nach der Schlussbesprechung), werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. Bei Zielerreichung ist jeder/m Beschäftigten das halbe Monatstabellenentgelt auszuzahlen. Eine teilweise Zielerreichung kann nach den Maßgaben der Dienstvereinbarung zur anteiligen Ausschüttung führen. Zielübererfüllungen können zu einer höheren Ausschüttung führen. 10Kommt bis zum Ende des zu bewertenden Kalenderjahres keine Einigung über die Dienstvereinbarung zustande, besteht abweichend von Satz 2 nur Anspruch auf 25 v. H. eines Monatstabellenentgelts; der restliche Anteil verfällt.
(5) Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil gemäß Absatz 3 wird spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.
(6) Im Übergangsjahr – in der Regel im Jahr 2006 – ist sicherzustellen, dass durch Abschlagszahlung auf die nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 zustehenden Anteile der SSZ 1,75 Monatstabellenentgelte (= 87,5 v.H. der SSZ) zur Ausschüttung kommen; die Einzelheiten werden in der Dienstvereinbarung geregelt.
(7) Die Beschäftigten haben keinen tarifvertraglichen Anspruch auf weitere Jahressonder- bzw. mantelrechtliche Einmalzahlungen.
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Text 20201025