TVöD-S Sparkassen: § 20 [nicht besetzt]

Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt, u.a. Tarifrecht (TVöD und TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentl. Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst). Weiter finden Sie auf dem USB-Stick die OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. >>>zum Bestellformular


 

>>>zur Übersicht des TVöD S Sparkassen

 

TVöD-S Sparkassen: § 20 [nicht besetzt]

 

§ 20 [nicht besetzt] 17

 

17 Beschäftigte in Sparkassen sind von der Jahressonderzahlung ausgenommen; für sie gilt die Sparkassensonderzahlung (§§ 18.1 bis 18.4); vgl. § 44 Abs. 7 BT-S.


 Text 20201025

mehr zu: TVöD-S Sparkassen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2023