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TVöD-S Sparkassen: § X N.N.
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26 Erholungsurlaub
(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2: 22
1. Unbeschadet der bestehenden tariflichen und gesetzlichen Regelungen zum Erholungsurlaub erhöht sich der tarifliche Urlaubsanspruch für Be-schäftigte, die Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 haben, bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage
- ab dem Kalenderjahr 2021 um einen zusätzlichen Arbeitstag und
- ab dem Kalenderjahr 2022 um einen weiteren zusätzlichen Arbeitstag.
2. Durch einvernehmliche Dienstvereinbarung kann der Urlaubsanspruch nach Nr. 1 ab dem Kalenderjahr 2021 erhöht werden, wobei für jeden zu-sätzlichen Urlaubstag eine Absenkung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung (§ 18.4 Abs. 1 Satz 3) um 7 Prozentpunkte erfolgt. Die Summe der zusätzlichen Urlaubstage gemäß Nr. 1 und der durch die einvernehmliche Dienstvereinbarung vereinbarten zusätzlichen Urlaubstage darf (bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage) maxi-mal vier betragen. Bestehende Dienstvereinbarungen bleiben davon unberührt.
3. Die Werte des § 27 Abs. 4 Satz 2 bis 4 werden entsprechend erhöht.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Mo-naten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erho-lungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeits-verhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.
22 Entspricht redaktionell angepasst § 50a BT-S.
Text 20201025