TVöD-S Sparkassen: § 28 Sonderurlaub

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TVöD-S Sparkassen: § 28 Sonderurlaub

 

§ 28 Sonderurlaub

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

 


 Text 20201025

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