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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(TVöD-K)
vom 1. August 2006, in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 25. Oktober 2020
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand, diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei, - Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, andererseits wird Folgendes vereinbart
TVöD-K Krankenhäuser
Vorbemerkungen
1. Der TVöD - Allgemeiner Teil - und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT- V), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich.
2. Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil entsprechend der Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003 durchgeschriebene Fassungen für die sechs Dienstleistungsbereiche erstellt.
3. Die Kündigung eines unter Nr. 1 genannten Tarifvertrages oder einzelner Regelungen davon hat unmittelbare Rechtswirkung auf die entsprechende/n durchge-schriebene/n Fassung/en.
4. Die durchgeschriebenen Fassungen regeln nicht das Verhältnis der Tarifvertragsparteien als Normgeber zueinander (Innenverhältnis). Sie sind nicht die Grundlage für Tarifverhandlungen oder Kündigungen, denn Allgemeiner Teil und die Besonderen Teile bleiben rechtlich selbstständige Tarifverträge. Die durchgeschriebenen Fassungen enthalten ausschließlich Rechtsnormen für die Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Gerichte etc.). Jeder durchgeschriebenen Fassung wird eine Legende angefügt, aus der sich die Entsprechungen der Regelungen des jeweiligen Besonderen Teils zu den Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil – ergeben.
5. Tarifverhandlungen zur Änderung oder Ergänzung des Tarifrechts werden auf der Grundlage der unter Nr. 1 genannten Tarifverträge geführt. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen ändern auch die durchgeschriebenen Fassungen.
Inhaltsverzeichnis1
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 3.1 Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 5.1 Qualifizierung der Ärztinnen und Ärzte
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6.1 Arbeit an Sonn- und Feiertagen
§ 7.1 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 8.1 Bereitschaftsdienstentgelt
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12.1 [aufgehoben]
§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen
§ 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 18a Alternatives Entgeltanreiz-System
§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 22 Entgelt im Krankheitsfall
§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 25 Betriebliche Altersversorgung
1 Redaktionell angepasst.
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30 Befristete Arbeitsverträge
§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anhang zu § 6
Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern
A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister,
B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
Anlage 1
Entgeltordnung (VKA)
Anlage A Tabellenentgelt
Anlage B aufgehoben
Anlage C Tabellenentgelt für Ärztinnen und Ärzte
Anlage D aufgehoben
Anlage E Tabellenentgelt für Beschäftigte in der Pflege Anlage F aufgehoben
Anlage G Bereitschaftsdienstentgelt
Niederschriftserklärungen
Legende der Entsprechungen TVöD-K (durchgeschriebene Fassung) zu TVöD-AT und BT-K
Redaktioneller Hinweis für die in den Fußnoten verwendeten Abkürzungen:
AT = Allgemeiner Teil TVöD
BT-K = Besonderer Teil Krankenhäuser
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OnlineBuch zum Tarifrecht für den öffentlichen Dienst
Das OnlineBuch Tarifrecht für den öffentlichen Dienst informiert über die wichtigsten Regelungen der Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. Tarifvertrag der Länder (TV-L). Der TVöD gilt für 2,1 Mio. Tarifkräfte bei Bund und Kommunen, der TV-L für rund 800.000 Tarifkräfte der Länder (ohne Hessen). Der TVöD bzw. TV-L haben den BAT bzw. MTArb abgelöst. Es werden die Tarifregelungen erläutert, z.B. den TVöD, das Überleitungsrecht, den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung und den Tarifvertrag für Auszubildende und Praktikanten. Nach der Einführung enthält das Buch die aktuellen Entgelttabellen.
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