TVöD-K Krankenhäuser: § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

 

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TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

 

(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ² Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde

a) für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v.H.,

b) für Nachtarbeit 20 v.H.,

c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,

d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,

e) für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,

f) für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.,
für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5
Satz 1 für Arbeit an Samstagen
von 13 bis 21 Uhr – auch im
Rahmen von Wechselschicht-
und Schichtarbeit – 20 v.H.20
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:

1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeich-net werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt ein-schließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenent-gelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienst-lichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der je-weiligen Entgeltgruppe und Stufe.

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.

(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonn-tag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maß-gabe der Entgelttabelle. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7

20 Entspricht § 50 Abs. 1 BT-K.

Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 be-zahlt. 5Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe die-ser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 6Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 7Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenwei-sen Rufbereitschaft. 8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 9In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle ge-zahlt.

Protokollerklärung zu Absatz 3:

Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.

(4) [nicht besetzt]21

(5) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel-schichtzulage von 155,00 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wech-selschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,93 Euro pro Stunde.22

(6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.

§ 8.1 23 Bereitschaftsdienstentgelt

(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird nach dem Maß der während des Be-reitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistun-gen die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung
des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit
I bis zu 25 v.H. 60 v.H.
II mehr als 25 bis 40 v.H. 75 v.H.
III mehr als 40 bis 49 v.H. 90 v.H.

21 Ersetzt durch § 46 BT-K.

22 Entspricht § 50 Abs. 2 BT-K.

23 Entspricht § 46 BT-K.

(2) 1Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien. 2Bei Ärztinnen und Ärzten erfolgt die Zuweisung zu den ein-zelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes als Nebenabrede (§ 2 Abs. 3) zum Ar-beitsvertrag. 3Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.

(3) Für die Beschäftigten gemäß § 7.1 Abs. 1024 wird zum Zwecke der Entgeltbe-rechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 28,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet.

(4) 1Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der Entgeltberech-nung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach der Anlage G25. 2Die Beträge der Anlage G verändern sich ab dem 1. März 2012 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

(5) 1Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für jede nach den Absätzen 1 und 3 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Fei-ertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stun-denentgelts ihrer jeweiligen Entgeltgruppe nach der Anlage G. 2Im Übrigen wer-den für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft Zeitzuschläge nach § 8 nicht gezahlt.

(6) 1Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5) je Stunde einen Zeit-zuschlag in Höhe von 15 v.H. des Entgelts nach Absatz 4. 2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) 1Anstelle der Auszahlung des Entgelts nach Absatz 4 für die nach den Absät-zen 1 und 3 gewertete Arbeitszeit kann diese bei Ärztinnen und Ärzten bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 2Die Möglichkeit zum Freizeitausgleich nach Satz 1 umfasst auch die den Zeitzuschlägen nach Absätzen 5 und 6 1:1 entsprechende Arbeitszeit. 3Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt (§ 15) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. 4Nach Ablauf der drei Monate wird das Bereitschaftsdienstentgelt am Zahltag des folgenden Kalender-monats fällig.

(8) 1An Beschäftigte, die nicht von Absatz 7 erfasst werden, wird das Bereitschafts-dienstentgelt gezahlt (§ 24 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, dass ein Freizeitausgleich im Dienstplan vorgesehen ist, oder eine entsprechende Regelung in einer Be-triebs- bzw. einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder die/der Be-schäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt. 2In diesem Fall gilt Absatz 7 entspre-chend.

24 Entspricht § 45 Abs. 10.

25 Entspricht Anlage G zu § 46 Abs. 4 BT-K.

(9) 1Das Bereitschaftsdienstentgelt nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 6 kann im Falle der Faktorisierung nach § 10 Abs. 3 in Freizeit abgegolten werden. 2Dabei ent-spricht eine Stunde Bereitschaftsdienst

a) nach Absatz 1

aa) in der Stufe I 37 Minuten,

bb) in der Stufe II 46 Minuten und

cc) in der Stufe III 55 Minuten,

b) nach Absatz 3 17,5 Minuten,

c) bei Feiertagsarbeit nach Absatz 5 jeweils zuzüglich 15 Minuten und

d) bei Nachtarbeit nach Absatz 6
jeweils zuzüglich 9 Minuten.


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