TVöD-K Krankenhäuser: § 38 Begriffsbestimmungen

 

PDF-SERVICE: 15 Euro

Zum Komplettpreis von nur 15,00 Euro (inkl. MwSt.) bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie bei den wichtigen Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden, u.a. Tarifverträge für den öffentlichen Dienst: Im Portal PDF-SERVICE findn Sie das eBook Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) sowie weitere 10 Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

>>>zur Übersicht des TVöD K Krankenhäuser

 

TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)

§ 38 Begriffsbestimmungen

(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:

a) Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht.

b) Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.

(2) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug genommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Per-sonalvertretungsrecht entsprechend, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

(3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Eini-gungsstelle vor.

(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.

Protokollerklärung zu Absatz 4:

Die auf leistungsgeminderte Beschäftigte anzuwendenden Regelungen zur Ent-geltsicherung bestimmen sich nach § 16a TVÜ-VKA.59

(5) Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterle-gen hätte. Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.

59 Protokollerklärung zu Absatz 4 redaktionell angepasst.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu  Tarifverträgen (tv-oed.de). Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks. Auch das eBook zum Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L) sowie die eBooks Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst finden Sie auf dem USB-Stick. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung


Red 20220225

mehr zu: TVöD-K Krankenhäuser
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2024