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TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)
§ 20 Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(1.1) § 20 findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.46
(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den
Entgeltgruppen 1 bis 8 | bis zum Kalenderjahr 2021 | 79,51 Prozent |
ab dem Kalenderjahr 2022 | 84,51 Prozent | |
in den Entgeltgruppen 9a bis 12 |
70,28 Prozent |
|
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 |
51,78 Prozent |
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und Septem-ber durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, de-ren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhält-nisses. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes wäh-rend des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäfti-gung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäf-tigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
46 Entspricht § 54 Abs. 2 BT-K.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
(2.1) Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, gilt Absatz 2 Satz 1 in folgender Fassung:
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelun-gen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den
Entgeltgruppen P 5 bis P 8 | bis zum Kalenderjahr 2021 | 79,74 Prozent |
ab dem Kalenderjahr 2022 | 84,74 Prozent | |
in den Entgeltgruppen P 9 bis P 16 |
70,48 Prozent |
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und Sep-tember durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Ent-gelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.47
(3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung fin-den, gelten Absätze 2 und 2.1 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 75 Prozent, im Kalenderjahr 2019 82 Prozent, im Kalenderjahr 2020 88 Prozent, im Kalenderjahr 2021 94 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 100 Prozent der dort genannten Pro-zentsätze betragen. 2Abweichend davon beträgt der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 im Kalenderjahr 2022 96,45 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2023 100 Prozent der in Absatz 2 genannten Prozentsätze.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
§ 30 Absatz 6 TVÜ-VKA bleibt unberührt.
47 Entspricht redaktionell angepasst § 54 Abs. 3 BT-K.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(6) [aufgehoben]
(6.1) Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr Arbeitsver-hältnis vor dem 1. Dezember endet. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember geendet hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach § 20 Abs. 2 der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nur das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sind.48
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Red 20220225