Erschwerniszuschläge nach tarifrechtlichen Regelungen

 

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Erschwerniszulagen im öffentlichen Dienst  

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Zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse gibt es Erschwerniszuschläge. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.

- Dienst zu ungünstigen Zeiten

An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen: 2,61 Euro1 (West) je Stunde.

An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr wird 0,64 Euro1 je Stunde gewährt, in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr 1,28 Euro1) je Stunde.

Für Beamtinnen und Beamten in Justizvollzugsanstalten, im Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutschen Bahn AG und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sowie für Empfänger von Polizei- bzw. Feuerwehrzulage beträgt die Zulage 0,77 Euro1 je Stunde.

- Wechselschichtzulage
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von monatlich 102,26 Euro1), wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit (Arbeitsschichten am Tag, in der Nacht, werktags, sonntags und feiertags) vorsieht. Dabei müssen laut Dienstplan in fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der betriebsüblichen Nachtschicht liegen.

Arbeiten Beamtinnen und Beamte ständig im Schichtdienst und erfüllen die o. a. Voraussetzungen nicht, können sie dennoch eine Schichtzulage erhalten:
- 61,36 Euro1, monatlich, wenn der Schichtplan am Wochenende eine Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorsieht und sie mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht während einer Periode von sieben Wochen leisten,
- 46,02 Euro1, monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
- 35,79 Euro1,monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Als Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden zu verstehen.

Für Beamtinnen und Beamte in bestimmten Bereichen (Sicherheitsdienste, Justizvollzug, Feuerwehr) werden andere Zulagen angerechnet und die Wechselschichtzulage bzw. Schichtzulage deshalb nur zur Hälfte gezahlt. Bei Beamtinnen und Beamten im Krankenpflegedienst gibt es ebenfalls abweichende Regelungen; dort beträgt die Wechselschichtzulage 76,69 Euro1), monatlich. Bei der Schichtzulage selbst gibt es keine Unterschiede.

Auch für die zur Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten sowie Beamtinnen bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gelten abweichende Regelungen. Dort wird eine Schichtzulage nach Stufen gewährt, wobei es auf die Anzahl der Stunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ankommt:
25 bis 34 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151,13 Euro1
35 bis 44 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156,24 Euro1
45 bis 54 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163,91 Euro1
55 bis 64 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171,58 Euro1
65 bis 74 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,25 Euro1
75 bis 84 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186,92 Euro1
85 bis 94 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194,59 Euro1
95 bis 104 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,26 Euro1
105 bis 114 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,93 Euro1
115 bis 124 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117,60 Euro1
ab 125 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,71 Euro1

Diese Sätze erhöhen sich für jede Schicht, die nach 0.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird um jeweils 2,56 Euro1). Wird die Schicht in der Zeit nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen, beträgt die Erhöhung 5,11 Euro1).
Liegen die o.a. Voraussetzungen nicht vor, kann unter folgenden Bedingungen dennoch eine Schichtzulage gezahlt werden:
- 30,68 Euro1) monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden und
- 20,45 Euro1) monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

1 Im Osten ab 1. 1. 2004 92,5 Prozent

 


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