Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L)

 

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Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L)

vom 9. Dezember 2011, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 29. November 2021

Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits
und …… *) andererseits
wird Folgendes vereinbart:
*)
a) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand, diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
b) dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand, (ab dem Jahr 2013 bis 2014) dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch die Bundestarifkommission - (ab 2015) dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch die Bundesleitung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

a) der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpä-dagogen und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen An-erkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/ Sozialpädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat,
b) der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-techni-schen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufas-sung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
c) der Erzieherin/des Erziehers und der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers wäh-rend der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnun-gen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflege-rin/Kinderpfleger vorauszugehen hat,
d) der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizini-schen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Geset-zes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeuten-gesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Be-schäftigte unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in die schulische Ausbildung oder die Hochschulausbildung integriert ist.

(3) Für die Praktikantinnen und Praktikanten des Landes Berlins gelten einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West.

§ 2 Praktikantenvertrag, Nebenabreden

(1) Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen.

(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

§ 3 Probezeit

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.

(2) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten jeder-zeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

§ 4 Ärztliche Untersuchungen

(1) 1Die Praktikantinnen/Praktikanten können bei begründeter Veranlassung ver-pflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach § 1 Absatz 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

(2) Praktikantinnen/Praktikanten, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt sind, sind auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ärztlich zu untersuchen.

§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Haftung, Schutzkleidung

(1) Praktikantinnen/Praktikanten haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Arbeitgebers.

(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Praktikantinnen/Praktikanten ihrem Ar-beitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Ne-bentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach § 1 Absatz 1 erforderliche praktische Tätigkeit der Praktikantinnen/ Prakti-kanten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

(3) 1Die Praktikantinnen/Praktikanten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht an-nehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Wer-den ihnen derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(4) Für die Schadenshaftung der Praktikantinnen/Praktikanten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.

(5) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Arbeitgebers.

§ 6 Personalakten

1Die Praktikantinnen/Praktikanten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht durch eine/n hierzu schriftlich Be-vollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Perso-nalakten erhalten. 4Die Praktikantinnen/Praktikanten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig wer-den können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 7 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantinnen/Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Ar-beitszeit der bei dem Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantinnen/Prakti-kanten Beschäftigten gelten.

§ 8 Entgelt

(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
- der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022
ab 1. Dezember 2022
1.853,54 Euro,
1.903,54 Euro,
- der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
der Erzieherin/des Erziehers
vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022
ab 1. Dezember 2022
1.628,26 Euro,
1.678,26 Euro,
- der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers,
der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/ des Masseurs und medizinischen Bademeisters,
vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022
ab 1. Dezember 2022
1.571,31 Euro,
1.621,31 Euro.

(2) Für die Berechnung und Auszahlung des Entgelts gilt § 24 TV-L entsprechend.

§ 9 Sonstige Entgeltregelungen

(1) 1Für die praktische Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, am 24. De-zember und am 31. Dezember, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereit-schaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäf-tigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen sinngemäß. 2Dabei gilt als Stun-denanteil des Tabellenentgelts im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 TV-L der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgelts (§ 8 Absatz 1).3Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen re-gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 7) zu teilen.

(2) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Absatz 5 Satz 1 TV-L gemäß § 19 Absatz 5 Satz 2 TV-L in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Praktikantinnen/Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe.

(3) Soweit Beschäftigten, die im Heimerziehungsdienst tätig sind, eine Zulage nach der Anlage A zum TV-L zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe.

(4) Soweit Beschäftigten gemäß § 8 Absatz 7 bzw. 8 TV-L eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter densel-ben Voraussetzungen 75 v.H. des entsprechenden Zulagenbetrages.

(5) 1Falls im Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung über die Gewäh-rung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündba-ren Nebenabrede (§ 2 Absatz 2) festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Perso-nalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fas-sung auf das Entgelt (§ 8 Absatz 1) mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadrat-metersatz um 15 v.H. zu kürzen ist. 3Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechts-verordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV bestimmten Werte anzurech-nen. Kann die Praktikantin/der Praktikant während der Zeit, für die nach §§ 10, 11 und 12 Bezüge zustehen, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abneh-men, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.

§ 10 Urlaub

1Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen. 2Während des Erholungsurlaubs wird das Entgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.

§ 11 Entgelt im Krankheitsfall

(1) 1Werden Praktikantinnen/Praktikanten durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, die nach § 1 Absatz 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen das Entgelt (§ 8 Absatz 1) in entsprechender Anwen-dung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen fortge-zahlt. 2 Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

(2) 1Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufs-krankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin/der Praktikant nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss. 2Der Krankengeldzu-schuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Bar-leistungen des Sozialversicherungsträgers und dem sich nach Absatz 1 ergeben-den Nettoentgelt gezahlt. 3Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldzu-schusses ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

§ 12 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen

Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Absatz 1) unter denselben Voraussetzungen wie die Beschäftigten des Arbeitgebers.

§ 13 Vermögenswirksame Leistungen

Praktikantinnen/Praktikanten haben unter denselben Voraussetzungen wie die Be-schäftigten des Arbeitgebers Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich.

§ 14 Jahressonderzahlung

(1) 1Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhält-nis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Diese beträgt 95 v.H. des Entgelts (§ 8 Absatz 1), das den Praktikantinnen/Praktikanten für No-vember zusteht.

(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Praktikantinnen/Praktikanten keinen Anspruch auf Entgelt (§ 8 Absatz 1), Fort-zahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 11) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Prakti-kantinnen wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 des Mutter-schutzgesetzes kein Entgelt erhalten haben. 3Sie unterbleibt ferner für Kalender-monate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind ge-boren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

(3) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt aus-gezahlt.

(4) 1Praktikantinnen/Praktikanten, die im unmittelbaren Anschluss an das Praktikan-tenverhältnis von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusam-men mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine an-teilige Jahressonderzahlung aus dem Praktikantenverhältnis. 2Erfolgt die Über-nahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.

§ 15 Beendigung des Praktikantenverhältnisses

(1) Das Praktikantenverhältnis endet mit dem im Praktikantenvertrag vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Praktikantenverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden

a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von der Praktikantin/dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

§ 16 Zeugnis

1Der Arbeitgeber hat den Praktikantinnen/Praktikanten bei Beendigung des Praktikan-tenverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kennt-nisse enthalten. 3Auf Verlangen der Praktikantinnen/Praktikanten sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 17 Ausschlussfrist

1Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin/dem Prakti-kanten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.

§ 18 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 8 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2023, schriftlich gekündigt werden; eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann § 14 von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Ka-lenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(5) Dieser Tarifvertrag ersetzt für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Wirkung vom 1. Januar 2012 die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge.

Berlin, den 9. Dezember 2011
Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzende des Vorstandes

Anlage (zu § 18 Absatz 5)

1. Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikan-tinnen/Praktikanten vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarif-vertrages Nr. 2 vom 10. März 2011.

2. Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/ Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991.

3. Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Prak-tikanten (TV Prakt-O) vom 5. März 1991.

4. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen (Praktikanten) vom 12. Ok-tober 1973.

5. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten (TV Zuwen-dung Prakt-O) vom 5. März 1991.

6. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17. De-zember 1970.

7. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende (TV VL Azubi-O) vom 8. Mai 1991.


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