Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 29 Ortszuschlag

 

 

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 § 29 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

 

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§ 29 Ortszuschlag

A. Grundlage des Ortszuschlages

(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).
(2) Es gehören zur Tarifklasse die Vergütungsgruppen

I b I bis II b bzw. II
Kr. XIII
I c III bis V a/b
Kr. XII bis Kr. VII
II V c bis X
Kr. VI bis Kr. I.

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 Hinweis der Redaktion: hier die aktuellen Beträge des Ortszuschlags

 ortszuschlag_fuer_angestellte_rug_012007.pdf

 

B. Stufen des Ortszuschlages

(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.
(2) Zur Stufe 2 gehören
1. verheiratete Angestellte,
2. verwitwete Angestellte,
3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4. andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse I c übersteigen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Angestellte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen
mehrere Angestellte im öffentlichen Dienst, Anspruchsberechtigte nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Ortszuschlag der Stufe 2, Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung oder einen tariflichen Verheiratetenzuschlag, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde
ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen,
der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende
Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse
zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt
auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn
einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte
der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst
steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist,
der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der Ortszuschlag
nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind
entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem
Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder
nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder
des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder
einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen
für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung
oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag,
der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden
Reihenfolge der Kinder ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf
den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten
im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit
jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit beschäftigt sind.
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste
des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen;
ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen,
insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten,
Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen
Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen
Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers,
der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich
gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge,
Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder
vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder
Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen
erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder der für das Tarifrecht zuständige Minister oder
die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
der zuständige Mitgliedverband.
(8) Ledige Angestellte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft
wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde, erhalten
einen ermäßigten Ortszuschlag. Steht ihnen Kindergeld nach dem EStG
oder nach dem BKGG zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64
oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen, erhalten sie zusätzlich
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der
Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.

Protokollnotizen:
1. Kinder, für die dem Angestellten auf Grund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit
dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des
§ 64 oder § 65 EStG oder des § 3oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften
zustehen würde, sind zu berücksichtigen.
2. (gestrichen)
3. (gestrichen)
4. Angestellte, denen für den Monat Dezember 1985 nach § 29 Abschn. B Abs. 2
Nr. 4 in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung Ortszuschlag der Stufe 2
zugestanden hat, erhalten ihn weiter, solange sie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen und das am 31. Dezember 1985 bestehende Arbeitsverhältnis
fortbesteht.

C. Änderung des Ortszuschlages

(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an gezahlt wie die Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe.
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen des Ortszuschlages.


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