BAT Abschnitt IX

 

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ABSCHNITT IX
Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung,
Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
§ 42
Reisekostenvergütung
(1) Für die Erstattung von
a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),
b) Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, Trennungsentschädigung),
c) Auslagen für Reisen zur Einstellung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses,
d) Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem
oder betrieblichem Interesse liegen,
und
e) Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem
dienstlichen oder betrieblichen Anlass
sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend
anzuwenden. § 11 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt unberücksichtigt.
(3) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren,
sind diese maßgebend.
§ 43
Besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen
Der Angestellte, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an dem er nicht
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu arbeiten hat, eine Dienstreise ausführt, erhält
für den an diesem Tag zwischen dem Wohnort und dem auswärtigen Geschäftsort
oder zwischen zwei auswärtigen Geschäftsorten zurückgelegten Weg eine Entschädigung.
Die Entschädigung beträgt für jede volle Reisestunde die Hälfte der Stundenvergütung
(§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1), höchstens jedoch das Vierfache der Stundenvergütung.
Für die Berechnung der Reisedauer sind die für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts sinngemäß anzuwenden.
Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren,
sind diese maßgebend.
§ 44
Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
(1) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung
(Trennungsgeld) sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden
Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. § 11 Satz 2 gilt entsprechend.
2. Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt unberücksichtigt.
3. Die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Einstellung an einem anderen
Ort als dem bisherigen Wohnort (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz
oder die entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der
Länder) darf nur bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz, den der Angestellte
zur Befriedigung eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses auf die Dauer
von mindestens zwei Jahren besetzen soll, zugesagt werden.
Die Umzugskostenvergütung kann unverheirateten Angestellten ohne eigene
Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes
oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder
nach Ablauf eines Monats auch bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz
zugesagt werden, der nicht auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzt
werden soll.
4. Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Angestellten zu vertretenden
Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2
Nrn. 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden
Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder zugesagt worden war, so
hat der Angestellte die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. Dies gilt
nicht für eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes oder
nach den entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder
zugesagte Umzugskostenvergütung,
a) wenn sich an das Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt
aa) mit dem Bund, mit einem Land, mit einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband oder einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes,
der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
bb) mit einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwendet,
b) wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den Angestellten
endet.
5. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften
der Umzugskostengesetze der Länder kann Umzugskostenvergütung zugesagt
werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus einem von dem Angestellten
zu vertretenden Grunde endet. Dies gilt auch für einen ausgeschiedenen
Angestellten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus einem von ihm zu
vertretenden Grunde geendet hat oder der Angestellte wegen Bezugs einer
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des
65. Lebensjahres oder einer entsprechenden Versorgungsrente aus der zusätzlichen
Altersund Hinterbliebenenversorgung aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden ist.
(2) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren,
sind diese maßgebend.
§ 45
(aufgehoben)


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