BAT Abschnitt V

 

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ABSCHNITT V
Beschäftigungszeit, Dienstzeit
§ 19
Beschäftigungszeit
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn
sie unterbrochen ist.
Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit
nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass er das Arbeitsverhältnis wegen
eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur
Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung
oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder
die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine
unbillige Härte darstellen würde.
(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen
von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag oder dem BAT-O erfasst
wird oder einen dieser Tarifverträge oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme
zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit
angerechnet. Satz 1 findet im Bereich des Bundes sinngemäß Anwendung bei
Übernahme von Einrichtungen der Stationierungsstreitkräfte oder von geschlossenen
Teilen solcher Einrichtungen für die Zeit nach dem 5. Mai 1955.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte, jedoch nicht für
Ehrenbeamte und für Beamte, die nur nebenbei beschäftigt werden.
(4) Andere als die vorgenannten Zeiten dürfen bei Bund und Ländern nur durch Entscheidung
der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Personalwesen
(Tarifrecht) zuständigen obersten Dienstbehörde als Beschäftigungszeiten
angerechnet werden. Bei den Mitgliedern im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände soll die Anrechnung anderer als der vorgenannten
Zeiten als Beschäftigungszeiten bei einem Wechsel zwischen der Gemeinde
und ihrem in privater Rechtsform geführten Betrieb erfolgen.
§ 20
Dienstzeit
(1) Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit (§ 19) und die nach den Absätzen
2 bis 6 angerechneten Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht
schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.
(2) Anzurechnen sind die Zeiten einer nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
beruflich im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachten Tätigkeit
a) beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden
und sonstigen Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder angehören,
b) bei kommunalen Spitzenverbänden,
c) bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwenden.
Volksdeutschen, Vertriebenen und Umsiedlern sind Zeiten gleichartiger Tätigkeit
im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland in sinngemäßer
Anwendung des Satzes 1 anzurechnen.
(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Angestellte
das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es
aus einem von ihm verschuldeten Grunde beendet worden ist. Dies gilt nicht,
wenn der Angestellte im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis zu einer
anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers oder zu einem anderen Arbeitgeber
der öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 2 übergetreten ist oder
wenn er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues
oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung
oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen
Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige
Härte darstellen würde. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte.
(4) gestrichen
(5) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeit nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung
für die Einstellung war.
(6) Anzurechnen sind ferner
a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatzdienstes
nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des
Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als
Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,
b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten, soweit
sie nicht nach Buchstabe a anzurechnen sind; Absatz 3 Satz 1 und 2 ist
sinngemäß anzuwenden,
c) im Bereich des Bundes die Zeiten nach dem 5. Mai 1955, die nach Vollendung
des 18. Lebensjahres ununterbrochen im Dienst der Stationierungsstreitkräfte
abgeleistet worden sind, wenn sich der Angestellte unverzüglich
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den Stationierungsstreitkräften
um Einstellung beim Bund beworben hat und innerhalb eines Zeitraumes
von sechs Monaten nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eingestellt
wird; Absatz 3 Satz 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. a) und c):
Maßgebend für die Mitgliedschaft bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände bzw. die Anwendung eines
Tarifvertrages wesentlich gleichen Inhalts ist der Einstellungstag des Angestellten.
§ 21
Ausschlussfrist
Der Angestellte hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten innerhalb
einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber
nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden
nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Angestellten nicht zu
vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die
Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag angemessen zu
verlängern.


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