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§ 46 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
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ABSCHNITT X
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 46 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.
Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.
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