LeistungsTV Bund: § 8 Formen und Auszahlung des Leistungsentgelts

 

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund/VKA):

 

III. Abschnitt:
Leistungsentgelt

§ 8 Formen und Auszahlung des Leistungsentgelts

(1) Das Leistungsentgelt wird als Leistungsprämie oder Leistungszulage ausgezahlt. Die Leistungsprämie ist eine einmalige Zahlung. Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.

(2) Die Auszahlung des Leistungsentgelts soll spätestens im vierten Monat nach Abschluss der Leistungsfeststellung in der Verwaltung bzw. in dem Verwaltungsteil im Sinne des § 9 Abs. 1 zu dem in § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD bestimmten Zahltag erfolgen.


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 Text 20211011

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