Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) - Übersicht -

Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte die Beschäftigten zu den wichtigsten Themen. Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie drei Ratgeber & fünf eBooks, u.a. Tarifrecht (TVöD und TV-L), Nebentätigkeit, Frauen im ÖD, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Sektor). Daneben sind auf dem USB-Stick aufgespielt: OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung

 

Rechnen Sie aus: Was bleibt vom Brutto noch Netto übrig >>>hier zum Rechner 


 

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)

vom 27. Februar 2010 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 25. Oktober 2020

Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie den Gewerkschaften ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion.

Der Tarifvertrag gibt, soweit nicht anders angegeben, den Stand vom 1. September 2020 wieder.

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
[den vertragsschließenden Gewerkschaften]
andererseits
wird Folgendes vereinbart:

Präambel

Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeit

§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

§ 4 Höhe der Bezüge

§ 5 Aufstockungsleistungen

§ 6 Nebentätigkeit

§ 7 Urlaub

§ 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

§ 9 Ende des Arbeitsverhältnisses

§ 10 Mitwirkungspflicht

§ 11 Inkrafttreten, Geltungsdauer

 

Köln, 5. Mai 1.998

Für die Bundesrepublik Deutschland: Das Bundesministerium des Innern
Im Auftrag Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder: Der Vorsitzende des Vorstandes Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:

[Für die vertragsschließenden Gewerkschaften]

 



Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Erst vergleichen
und dann sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen
Unfallversicherungen -
Zahnzusatzversicherung  -



Red 20230919

 

 

 

 

 

 

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2023