Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (Leistungs TV-Bund)

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Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes

(LeistungsTV-Bund)

vom 25. August 2006

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand, diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei, - Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, andererseits wird Folgendes vereinbart.

Inhaltsverzeichnis

Präambel

I. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Regelungsstruktur

 

II. Abschnitt:
Leistungsfeststellung

§ 3 Instrumente der Leistungsfeststellung

§ 4 Zielvereinbarung

§ 5 Systematische Leistungsbewertung

§ 6 Verbindung der Instrumente

§ 7 Verhältnis der Instrumente

 

III. Abschnitt:
Leistungsentgelt

§ 8 Formen und Auszahlung des Leistungsentgelts

§ 9 Aufteilung des Entgeltvolumens nach § 18 TVöD

§ 10 Berechnung des Leistungsentgelts

 

IV. Abschnitt:
Gemeinsame Vorschriften

§ 11 Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen

§ 12 Dokumentation

§ 13 Konfliktlösung

§ 14 Paritätische Kommission

§ 15 Dienstvereinbarungen zur Ausgestaltung dieses Tarifvertrages

V. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 16 Einführungs- und Übergangsregelungen

§ 17 Begriffsbestimmungen

§ 18 In-Kraft-Treten

Präambel

Das Leistungsentgelt soll dazu beitragen, die Effizienz der öffentlichen Verwaltung zu stärken und die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern.

Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

Bei Anwendung und Ausfüllung dieses Tarifvertrages sind die Diskriminierungsfreiheit und Transparenz der Bewertungs- und Feststellungsregelungen sicherzustellen.

Bei der Gestaltung der Leistungsanforderungen und -bewertungen ist dem Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Rechnung zu tragen und das Leitprinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender-Mainstreaming) zu verwirklichen.


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Text 20211011

 

 

 

 

 

 

 

 

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