Tarifvertrag für die Auszubildenden der AWO Hamburg im Pflegebereich (TV Azubis Pflege AWO Hamburg)

 

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Tarifvertrag für die Auszubildenden der AWO Hamburg im Pflegebereich (TV Azubis Pflege AWO Hamburg)

vom 19. Oktober 2020

Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.V., - vertreten durch den Vorstand - und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), - vertreten durch die Landesbezirksleitung Hamburg –
wird Folgendes vereinbart:

Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Hamburg im Pflegebereich (TV Pflege AWO Hamburg) vom 19. Oktober 2020,

Präambel

Dieser Tarifvertrag löst mit Inkrafttreten für Auszubildende und Schülerinnen bzw. Schüler der AWO Hamburg Seniorenwohnen & Pflege gGmbH den TV Azubis Pflege AWO Hamburg vom 23. April 2020 ab.

§ 1 Geltungsbereich

1. Dieser Tarifvertrag gilt für Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Vollmitglied des Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.V. stehen, das seinen Sitz in Hamburg hat und deren Ausbildungsverhältnis sich entweder nach dem BBiG richtet oder die als Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege, in Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann sowie zur Gesundheits- und Pflegeassistentin bzw. zum Gesundheits- und Pflegeassistenten tätig sind.

2. Für Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis sich nach dem BBiG richtet, findet § 2 TV AWO Hamburg ausschließlich Anwendung.

3. Für Schülerinnen und Schüler in der Pflege sowie in Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann gelten ausschließlich die nachfolgenden Regelungen.

§ 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden

1. Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schlie-ßen, der neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufes mindestens Angaben enthält über

a) die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,

b) Beginn und Dauer der Ausbildung,

c) Dauer der regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Ausbildungszeit,

d) Dauer der Probezeit,

e) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgeltes,

f) Dauer des Urlaubes,

g) Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

h) die Geltung dieses Tarifvertrages sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Betriebsvereinbarungen.

2. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können ge-sondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

§ 3 Ärztliche Untersuchungen

1. Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesund-heitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. Für Auszubildende, die unter das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendar-beitsschutzgesetz – JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG zu beachten.

2. Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende zu verpflich-ten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.

3. Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefähr-denden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen.

§ 4 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten

1. Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren, wie die Be-schäftigten des Ausbildenden.

2. Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vor-her schriftlich anzuzeigen. Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernom-menen Verpflichtungen der Auszubildenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.

§ 5 Personalakten

Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

§ 6 Ausbildungsentgelt

1. Das monatliche Ausbildungsentgelt für Auszubildende nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) vom 1. August 2003 mit einer regelmäßigen Ausbil-dungsdauer von drei Jahren beträgt
ab 1. August 2020
im ersten Ausbildungsjahr € 1.160,00,
im zweiten Ausbildungsjahr € 1.230,00,
im dritten Ausbildungsjahr € 1.350,00

und ab 1. Januar 2021
im ersten Ausbildungsjahr € 1.220,00,
im zweiten Ausbildungsjahr € 1.300,00,
im dritten Ausbildungsjahr € 1.450,00.

Für Auszubildende für den Beruf der Pflegefachfrau bzw. des Pflegefachmannes gemäß Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz) vom 17. Juli 2017 finden ab 1. August 2020 die Werte gemäß Satz 1 ab jeweiligem Geltungszeitpunkt Anwendung, soweit keine bundeseinheitlichen Regelungen über die Ausbildungsentgelte in der Pflege, bei Fehlen dieser, Landesregelungen Hamburg bestehen.

2. Das monatliche Ausbildungsentgelt für Auszubildende zur Gesundheits- und Pflegeassis-tenz mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von zwei Jahren beträgt ab dem 1. August 2020
im ersten Ausbildungsjahr € 1.036,82,
im zweiten Ausbildungsjahr € 1.090,96.

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Ab dem 1. Januar 2021 finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Landesregelungen Ham-burg für Ausbildungsentgelte in der Pflege Anwendung. Bestehen solche absehbar nicht, nehmen die Tarifvertragsparteien im III. Quartal 2020 Verhandlungen über die Fortentwick-lung der Ausbildungsentgelte auf.

3. Bei entsprechendem Angebot seitens der Arbeitgeberin für eine Ausbildung zum/zur exa-minierten Altenpfleger*in bzw. zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann im Rahmen einer Beurlaubung aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und Erfüllung der dafür gefor-derten Voraussetzungen beträgt das monatliche Ausbildungsentgelt ab 1. August 2020
im ersten Ausbildungsjahr € 1.700,00,
im zweiten Ausbildungsjahr € 1.800,00,
im dritten Ausbildungsjahr € 1.900,00.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Ab dem 1. Januar 2021 verändern sich die Ausbildungsentgelte gemäß Absatz 3 entspre-chend den vergleichbaren Ausbildungsentgelten bei der Pflegen&Wohnen Hamburg GmbH. Die Nachzeichnung der Erhöhungen erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Jahres.

4. Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig, wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.

§ 6a Zuschläge

Auszubildende erhalten neben dem Ausbildungsentgelt nach § 6 für die tatsächliche Ausbildungszeit abschließend die folgenden Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen je Stunde

a) für Ausbildung an Sonntagen 25 v.H.,

b) für Ausbildung an Feiertagen
ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
mit Freizeitausgleich 35 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Ausbildungsentgeltes; für Ausbildung in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr € 1,30 pro Stunde. Beim Zusammentreffen von Zeitzu-schlägen nach Satz 2 Buchstaben a) und b) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

§ 7 Ausbildungszeit

Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungs-zeit der Auszubildenden, die nicht unter das JArbSchG fallen, richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgeblichen Bestimmungen über die Arbeitszeit.

§ 8 Erholungsurlaub

Auszubildende erhalten in jedem Urlaubsjahr 30 Ausbildungstage Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgeltes (§ 6). Im Übrigen kommen die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen zum Erholungsurlaub zur Anwendung.

Der Erholungsurlaub ist vorrangig zusammenhängend und nur während den unterrichtsfreien Zeiten zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.

§ 9 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

1. Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden.

2. Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die gesetzlich oder behördlich vorge-schriebenen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.

§ 10 Entgelt im Krankheitsfall

1. Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Ausbildungsentgelt (§ 6) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.

2. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

3. Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verur-sacht ist, erhalten Auszubildende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzu-schuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoausbildungsentgelt, wenn der zuständige Unfallversiche-rungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

§ 11 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen

1. Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzah-len, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechs-Tage-Woche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.

2. Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es be-steht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.

3. Im Übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.

§ 12 Vermögenswirksame Leistungen

Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Aus-zubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von € 13,29 monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden und für die beiden vorangegange-nen Monate desselben Kalenderjahres.

§ 13 Jahressonderzahlung

Auszubildende, die am 1. Dezember noch im Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe eines prozentualen Anteils (Bemessungssatz) des für November zustehenden Ausbildungsentgeltes (§ 2). Der Bemessungssatz entspricht dem höchsten, in § 18 Absatz 2 TV Pflege AWO Hamburg vorgesehenen Wert. Beginnt oder endet das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Jahres, beträgt der Anspruch für jeden vollen Monat des Ausbildungsverhältnisses 1/12 des Anspruches nach Satz 2.

Der Anspruch ermäßigt sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende kein Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 2) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermo-nate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. Die Verminderung unter-bleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungszeit- und Elterngeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.

Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt.
Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an ihre Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.

§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 15 Probezeit

Die Probezeit beträgt 6 Monate.

§ 16 Zeugnis

Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnis-ses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Be-rufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 17 Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder vom Ausbilden-den schriftlich geltend gemacht werden.

§ 18 In-Kraft-Treten, Laufzeit

1. Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. August 2020 in Kraft.

2. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden. Davon abweichend können schriftlich gekündigt werden

a) § 6 mit einer Frist von drei Wochen, frühestens zum 31. Dezember 2021,

b) § 6a mit einer Frist von drei Wochen, frühestens zum 31. Dezember 2020.

 

Berlin/Hamburg, den Hamburg, den
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