TV Pflege AWO Hamburg: Anlage B zu § 13 Entgeltordnung

 

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Anlage B zu § 13

Entgeltordnung TV Pflege AWO Hamburg

 

Funktion Entgeltgruppe

1. Einrichtungsleitung Heim, der regelmäßig mehr als 80 Beschäftigte unterstellt sind (Teilzeitkräfte werden anteilig im Verhältnis ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit angerechnet);

2. Herausgehobene Vertretungsfunktionen in der Geschäftsleitung;

3. Beschäftigte mit herausgehobenen Kenntnissen und Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordern.

14

1. Einrichtungsleitung Heim, der regelmäßig mehr als 50 Beschäftigte unterstellt sind (Teilzeitkräfte werden anteilig im Verhältnis ihrer individuell vereinbarten Arbeits-zeit angerechnet)

2. Bereichsleitung Verwaltung

3. Bereichsleitung Pflege

13
Pflegedienstleitung, der regelmäßig mindestens 25 Beschäftigte unterstellt sind; (Teilzeitkräfte werden anteilig im Verhältnis ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit ange-rechnet) 12a
Stabsstelle bei der Geschäftsleitung, soweit nicht anderweitig eingruppiert 12

1. Einrichtungsleitung Heim, soweit nicht höher eingruppiert

2. Beschäftigte gemäß Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 6 und herausgehobener Sachbearbeitungsfunktion mit besonderer finanzieller Verantwortung oder besonderen Aufgaben, die für das Unternehmen insgesamt Auswirkungen be-sitzen (z.B. zentrale Steuerung von Dienstleistungs- oder Lieferverträgen mit einem Volumen von > 1 Mio. Euro / Jahr)

11
Bereichsleitung Servicewohnen 10
Pflegedienstleitung, der regelmäßig mindestens 15 Beschäftigte unterstellt sind; (Teilzeitkräfte werden anteilig im Verhältnis ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit angerechnet)  9d

1. Pflegedienstleitung, soweit nicht höher eingruppiert

2. Stellvertretung einer Pflegedienstleitung, der regelmäßig mindestens 25 Beschäftigte unterstellt sind

 9c
Examinierte Pflegekraft (Altenpflege, Krankenpflege, Gesundheitsfachmann, -frau) als Wohnbereichsleitung in Wohnbereichen ab 50 Pflegeplätzen 9b

1. Stellvertretung einer Pflegedienstleitung, soweit nicht höher eingruppiert

2. Examinierte Pflegekraft (Altenpflege, Krankenpflege, Gesundheits/-Pflegefach-mann, -frau) als Wohnbereichsleitung in Wohnbereichen, soweit nicht höher eingruppiert

3. Leitung Soziale Betreuung, sofern die Alltagsbegleitungen unterstellt sind

 9a

1. Qualitätsmanagementbeauftragte/r mit einschlägiger abgeschlossener Hoch-schulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Zertifi-kate und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben

2. Personalsachbearbeiter / -in mit einschlägiger, abgeschlossener dreijähriger Ausbildung und Zusatzausbildung Personalfachwirt*in sowie sonstige Beschäf-tigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre-chende Tätigkeiten ausüben

3. Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*innen mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung mit entsprechenden Tätigkeiten

3a. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung im Bereich Pflege und den Anforderungen der Protokollnotiz mit entsprechenden Tätigkeiten

4. Musiktherapeut / -in mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung so-wie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben

5. Beschäftigte gemäß Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 mit regelmäßig konzeptio-nellen Aufgaben, die eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen, soweit nicht anderweitig eingruppiert

6. Leitung Hauswirtschaft im Heim

7. Leitung Soziale Betreuung, soweit nicht höher eingruppiert

 9

1. Ergotherapeut / -in oder Physiotherapeut-in mit entsprechender Tätigkeit

2. Fachkraft im Servicewohnen mit Zertifikat gemäß HambWBG und entspre-chender Tätigkeit

3. Beschäftigte/r im Sozialdienst der Flüchtlingsunterkunft mit entsprechenden Tätigkeiten

 8

1. Examinierte Pflegekraft (Altenpflege, Krankenpflege, Gesundheitsfachmann, -frau) mit staatlich anerkannter Zusatzqualifikation (z.B. Gerontopsychiatri-sche Pflege, Praxisanleitung, Palliativzusatzqualifikation) und entsprechenden Tätigkeiten

2. Examinierte Pflegekraft (Altenpflege, Krankenpflege, Gesundheitsfachmann, -frau) als stellvertretende Wohnbereichsleitung in Wohnbereichen

3. Einsatzleitung Sozialstation

 7b
Examinierte Pflegekraft (Altenpflege, Krankenpflege, Gesundheitsfachmann, -frau) mit entsprechenden Tätigkeiten  7a

1. Heilerziehungspfleger/-in mit entsprechenden Tätigkeiten

2. Altentherapeut / -in mit abgeschlossener Ausbildung und entsprechenden Tä-tigkeiten

 6a

1. Techniker / -in mit abgeschlossener Ausbildung und Verantwortung für technische Gebäudeausrüstung (TGA)

2. Beschäftigte im Verwaltungsbereich mit Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung erforderlich ist (z.B. Materialwirtschaft, Kassenverwaltung sowie allgemeine Verwaltungsaufgaben)

 6

1. Gesundheits- und Pflegeassistent / -in mit abgeschlossener Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten

2. Altenpflegehelfer / -in, Krankenpflegehelfer /-in mit abgeschlossener 2-jähriger Ausbildung mit GPA-Anerkennung und entsprechenden Tätigkeiten

 5a
Hausmeister / -in im Pachtobjekt  5

1. Pflegehelfer /-in mit abgeschlossener 1-jähriger Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten

2. Haus- und Familienpfleger / -in mit abgeschlossener Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten

 4a

Pflegehelfer / -in ohne eine einschlägige mindestens 1-jährige abgeschlossene Ausbildung

 3a
Betriebsarbeiter / -in außerhalb von Küchen 3

1. Betreuungskräfte für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz

2. Assistenzkräfte im Servicewohnen mit Betreuungszertifikat (z.B. i.S.v. §43b/§87b SGB XI)

2a

1. Stationshilfen (hierzu Protokollnotiz)

2. Assistenzkräfte im Servicewohnen ohne Betreuungszertifikat (z.B. i.S. v. § 43b/§ 87b SGB XI) mit regelmäßigem Bewohner*innen-Kontakt

3. Fahrer/-in in der Tagespflege mit regelmäßigem Bewohner*innen-Kontakt

2

1. Assistenzkräfte im Servicewohnen ohne Betreuungszertifikat (z.B. i.S. § 43b SGB XI) ohne regelmäßigen Bewohner*innen-Kontakt

2. Beschäftigte, soweit nicht höher eingruppiert

1
   

 

Protokollnotiz zu Entgeltgruppe 2 Fallgruppe 1, Stationshilfen

Tätigkeiten der Bewohner*innen-Versorgung mit Speisen und Getränken inkl. dazugehöriger Verrichtungen, das umfasst die Abfrage und das Beraten zu angebotenen Komponenten, die individuelle Zubereitung der Speisenkomponenten unter Beachtung der individuellen pflegerischen Vorgaben (nach Vorgabe der PFK) und das Servieren im Restaurant bzw. Zimmer sowie hauswirtschaftliche Verrichtungen wie z.B. das Abräumen, die Ambientebereitung u.ä.

 

Protokollnotiz zu Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3a, Pflege-Bachelor

Die hochschulische Ausbildung befähigt darüber hinaus insbesondere

a) zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,

b) vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,

c) sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse er-schließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,

d) sich kritisch reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und

e) an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.


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