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Anlage B zu § 13
Entgeltordnung TV Pflege AWO Hamburg
Funktion | Entgeltgruppe |
1. Einrichtungsleitung Heim, der regelmäßig mehr als 80 Beschäftigte unterstellt sind (Teilzeitkräfte werden anteilig im Verhältnis ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit angerechnet); 2. Herausgehobene Vertretungsfunktionen in der Geschäftsleitung; 3. Beschäftigte mit herausgehobenen Kenntnissen und Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordern. |
14 |
1. Einrichtungsleitung Heim, der regelmäßig mehr als 50 Beschäftigte unterstellt sind (Teilzeitkräfte werden anteilig im Verhältnis ihrer individuell vereinbarten Arbeits-zeit angerechnet) 2. Bereichsleitung Verwaltung 3. Bereichsleitung Pflege |
13 |
Pflegedienstleitung, der regelmäßig mindestens 25 Beschäftigte unterstellt sind; (Teilzeitkräfte werden anteilig im Verhältnis ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit ange-rechnet) | 12a |
Stabsstelle bei der Geschäftsleitung, soweit nicht anderweitig eingruppiert | 12 |
1. Einrichtungsleitung Heim, soweit nicht höher eingruppiert 2. Beschäftigte gemäß Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 6 und herausgehobener Sachbearbeitungsfunktion mit besonderer finanzieller Verantwortung oder besonderen Aufgaben, die für das Unternehmen insgesamt Auswirkungen be-sitzen (z.B. zentrale Steuerung von Dienstleistungs- oder Lieferverträgen mit einem Volumen von > 1 Mio. Euro / Jahr) |
11 |
Bereichsleitung Servicewohnen | 10 |
Pflegedienstleitung, der regelmäßig mindestens 15 Beschäftigte unterstellt sind; (Teilzeitkräfte werden anteilig im Verhältnis ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit angerechnet) | 9d |
1. Pflegedienstleitung, soweit nicht höher eingruppiert 2. Stellvertretung einer Pflegedienstleitung, der regelmäßig mindestens 25 Beschäftigte unterstellt sind |
9c |
Examinierte Pflegekraft (Altenpflege, Krankenpflege, Gesundheitsfachmann, -frau) als Wohnbereichsleitung in Wohnbereichen ab 50 Pflegeplätzen | 9b |
1. Stellvertretung einer Pflegedienstleitung, soweit nicht höher eingruppiert 2. Examinierte Pflegekraft (Altenpflege, Krankenpflege, Gesundheits/-Pflegefach-mann, -frau) als Wohnbereichsleitung in Wohnbereichen, soweit nicht höher eingruppiert 3. Leitung Soziale Betreuung, sofern die Alltagsbegleitungen unterstellt sind |
9a |
1. Qualitätsmanagementbeauftragte/r mit einschlägiger abgeschlossener Hoch-schulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Zertifi-kate und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben 2. Personalsachbearbeiter / -in mit einschlägiger, abgeschlossener dreijähriger Ausbildung und Zusatzausbildung Personalfachwirt*in sowie sonstige Beschäf-tigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre-chende Tätigkeiten ausüben 3. Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*innen mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung mit entsprechenden Tätigkeiten 3a. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung im Bereich Pflege und den Anforderungen der Protokollnotiz mit entsprechenden Tätigkeiten 4. Musiktherapeut / -in mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung so-wie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben 5. Beschäftigte gemäß Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 mit regelmäßig konzeptio-nellen Aufgaben, die eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen, soweit nicht anderweitig eingruppiert 6. Leitung Hauswirtschaft im Heim 7. Leitung Soziale Betreuung, soweit nicht höher eingruppiert |
9 |
1. Ergotherapeut / -in oder Physiotherapeut-in mit entsprechender Tätigkeit 2. Fachkraft im Servicewohnen mit Zertifikat gemäß HambWBG und entspre-chender Tätigkeit 3. Beschäftigte/r im Sozialdienst der Flüchtlingsunterkunft mit entsprechenden Tätigkeiten |
8 |
1. Examinierte Pflegekraft (Altenpflege, Krankenpflege, Gesundheitsfachmann, -frau) mit staatlich anerkannter Zusatzqualifikation (z.B. Gerontopsychiatri-sche Pflege, Praxisanleitung, Palliativzusatzqualifikation) und entsprechenden Tätigkeiten 2. Examinierte Pflegekraft (Altenpflege, Krankenpflege, Gesundheitsfachmann, -frau) als stellvertretende Wohnbereichsleitung in Wohnbereichen 3. Einsatzleitung Sozialstation |
7b |
Examinierte Pflegekraft (Altenpflege, Krankenpflege, Gesundheitsfachmann, -frau) mit entsprechenden Tätigkeiten | 7a |
1. Heilerziehungspfleger/-in mit entsprechenden Tätigkeiten 2. Altentherapeut / -in mit abgeschlossener Ausbildung und entsprechenden Tä-tigkeiten |
6a |
1. Techniker / -in mit abgeschlossener Ausbildung und Verantwortung für technische Gebäudeausrüstung (TGA) 2. Beschäftigte im Verwaltungsbereich mit Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung erforderlich ist (z.B. Materialwirtschaft, Kassenverwaltung sowie allgemeine Verwaltungsaufgaben) |
6 |
1. Gesundheits- und Pflegeassistent / -in mit abgeschlossener Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten 2. Altenpflegehelfer / -in, Krankenpflegehelfer /-in mit abgeschlossener 2-jähriger Ausbildung mit GPA-Anerkennung und entsprechenden Tätigkeiten |
5a |
Hausmeister / -in im Pachtobjekt | 5 |
1. Pflegehelfer /-in mit abgeschlossener 1-jähriger Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten 2. Haus- und Familienpfleger / -in mit abgeschlossener Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten |
4a |
Pflegehelfer / -in ohne eine einschlägige mindestens 1-jährige abgeschlossene Ausbildung |
3a |
Betriebsarbeiter / -in außerhalb von Küchen | 3 |
1. Betreuungskräfte für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz 2. Assistenzkräfte im Servicewohnen mit Betreuungszertifikat (z.B. i.S.v. §43b/§87b SGB XI) |
2a |
1. Stationshilfen (hierzu Protokollnotiz) 2. Assistenzkräfte im Servicewohnen ohne Betreuungszertifikat (z.B. i.S. v. § 43b/§ 87b SGB XI) mit regelmäßigem Bewohner*innen-Kontakt 3. Fahrer/-in in der Tagespflege mit regelmäßigem Bewohner*innen-Kontakt |
2 |
1. Assistenzkräfte im Servicewohnen ohne Betreuungszertifikat (z.B. i.S. § 43b SGB XI) ohne regelmäßigen Bewohner*innen-Kontakt 2. Beschäftigte, soweit nicht höher eingruppiert |
1 |
Protokollnotiz zu Entgeltgruppe 2 Fallgruppe 1, Stationshilfen
Tätigkeiten der Bewohner*innen-Versorgung mit Speisen und Getränken inkl. dazugehöriger Verrichtungen, das umfasst die Abfrage und das Beraten zu angebotenen Komponenten, die individuelle Zubereitung der Speisenkomponenten unter Beachtung der individuellen pflegerischen Vorgaben (nach Vorgabe der PFK) und das Servieren im Restaurant bzw. Zimmer sowie hauswirtschaftliche Verrichtungen wie z.B. das Abräumen, die Ambientebereitung u.ä.
Protokollnotiz zu Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3a, Pflege-Bachelor
Die hochschulische Ausbildung befähigt darüber hinaus insbesondere
a) zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,
b) vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,
c) sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse er-schließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,
d) sich kritisch reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und
e) an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.
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