TV Pflege AWO Hamburg § 1 bis § 20

 

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Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Hamburg im Pflegebereich (TV Pflege AWO Hamburg) 

vom 19. Oktober 2020

 

 

TV Pflege AWO Hamburg

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  TV Pflege AWO Hamburg § 1 bis § 20 >>>hier geht es zun den §§ 1 bis 20
  TV Pflege AWO Hamburg ab § 23 bis § 39 >>>hier geht es zu den §§ 23 bis 39
  TV AWO Hamburg Pflegebereich - Entgelttabelle ab 01.01.2022 >>>zu den aktuellen Entgelttabellen
  TV Pflege AWO Hamburg: Anlage B zu § 13 Entgeltordnung >>>zur Entgeltordnung mit den Eingruppierungsregelungen
  Tarifvertrag für die Auszubildenden der AWO Hamburg im Pflegebereich (TV Azubis Pflege AWO Hamburg) >>>zum TV Azubis bei der AWO Hamburg
     

 


 

Zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.V., - vertreten durch den Vorstand - und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), - vertreten durch die Landesbezirksleitung Hamburg – wird Folgendes vereinbart:

 

Präambel

Dieser Tarifvertrag löst mit Inkrafttreten für Beschäftigte der AWO Hamburg Seniorenwohnen & Pflege gGmbH den TV Pflege AWO Hamburg vom 23. April 2020 ab.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt mit eventuellen Sonderregelungen für Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmer, die Mitglieder der Gewerkschaft ver.di sind und die in einem Arbeitsverhältnis mit einem Vollmitglied des Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.V. stehen, das seinen Sitz in Hamburg hat.

(2) Unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen nicht:

a) Leitende Angestellte im Sinne von § 5 Absatz 3 BetrVG, sofern ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Beschäftigte, die ein Entgelt erhalten, das um mindestens 10 % über die höchste Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages hinaus-geht,

b) Personen, die für die AWO ausschließlich ehrenamtlich tätig sind,

c) aktive Mitglieder der AWO, deren Mitarbeit bei der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben überwiegend durch Beweggründe ideeller oder karitativer Art bestimmt ist,

d) geringfügig Beschäftigte, im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

e) Personen, die ausschließlich oder überwiegend zu ihrer Erziehung oder persönlichen För-derung oder aus therapeutischen Gründen beschäftigt werden,

f) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 ff. SGB III gewährt werden,

g) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 16a bis 16i SGB II verrichten,

h) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesund-heits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie in Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann sowie Volontärinnen/Volontäre und Prakti-kantinnen/Praktikanten,

i) Zivildienstleistende, Honorarkräfte, Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.
Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Hamburg im Pflegebereich (TV Pflege AWO Hamburg) vom 19. Oktober 2020,

(3) Dieser Tarifvertrag gilt für Pflegebetriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen.

§ 2 - Unbesetzt -

§ 3 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.

(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammen-hang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(3) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass ver-traglich auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsver-hältnis in ein Arbeitsverhältnis in einem anderen Berufsfeld beträgt die Probezeit drei Mo-nate; ansonsten entfällt die Probezeit.

§ 4 Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1) Die Beschäftigten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie sind verpflichtet, den Anordnungen des Arbeitgebers nachzukommen. Dies gilt auch für Anordnungen zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen.

(2) Das Verlassen des Arbeitsortes ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vorgesetzten bzw. dessen Beauftragten zulässig. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher
Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Hamburg im Pflegebereich (TV Pflege AWO Hamburg) vom 19. Oktober 2020, eingeholt werden, so ist der Arbeitgeber unverzüglich über die Gründe des Verlassens zu unterrichten.

(3) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wah-ren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Näheres wird in der Datenschutzerklärung geregelt, die vom Beschäftigten zu unterzeichnen ist.

(4) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen oder fordern. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(5) Nebentätigkeiten, die üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt werden, haben die Beschäf-tigten bei ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interes-sen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

(6) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die Beschäftigten zu ver-pflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeits-vertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. Bei der beauftragten Ärztin/dem be-auftragten Arzt handelt es sich um die Betriebsärztin/den Betriebsarzt, soweit sich die Be-triebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

(7) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n aus-üben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

(8) Die Beschäftigten sind verpflichtet, die für das Arbeitsverhältnis relevanten persönlichen Daten (Anschrift, Kontoverbindung etc.) schriftlich anzuzeigen. Die zuletzt mitgeteilten Da-ten sind verbindliche Grundlage für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses.
Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Hamburg im Pflegebereich (TV Pflege AWO Hamburg) vom 19. Oktober 2020,

§ 5 Versetzung, Abordnung und Personalgestellung

(1) Die Beschäftigten können aus unternehmerischen oder betrieblichen Gründen in zumut-barem Umfang versetzt oder abgeordnet werden.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einem anderen Betrieb oder Betriebsteil desselben oder eines anderen Arbeitgebers der AWO in Hamburg unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Andere Arbeitgeber der AWO sind: Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt, Gesellschaften, an denen Gliederungen der AWO beteiligt sind. Darunter fallen auch sonstige Arbeitgeber, mit denen Gliederungen oder Gesellschaften der AWO Kooperationen, Bietergemeinschaften oder Arbeitsgemein-schaften bilden und bei denen die AWO vertragliche Verpflichtungen zur Beschäftigung von Personal der AWO Hamburg eingegangen ist.

2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einem ande-ren Betrieb oder Betriebsteil desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

3. Während der Abordnung oder Versetzung werden den Beschäftigten die Leistungen die-ses Tarifvertrages weitergewährt. Auf die vom anderen Arbeitgeber gewährten Leistungen besteht kein Anspruch.

4. Zumutbar sind die Versetzungen, die zu einer zusätzlichen einfachen Wegezeit von 30 Minuten führen. Längere Wegezeiten werden durch die Betriebsparteien geregelt.

5. Einzelheiten können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.

(2) Sollen die Beschäftigten in einen Betrieb oder Betriebsteil außerhalb ihres bisherigen Be-schäftigungsortes versetzt oder voraussichtlich länger als vier Wochen abgeordnet wer-den, sind sie vorher zu hören.

(3) Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Ar-beitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Ar-beitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie ge-setzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Vor der Personalgestellung sind die Beschäftigten schriftlich anzuhören.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Hamburg im Pflegebereich (TV Pflege AWO Hamburg) vom 19. Oktober 2020,

1. Personalgestellung ist, unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.

2. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Drit-ten vertraglich geregelt.

§ 6 Qualifizierung

(1) Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Inte-resse von Beschäftigten und Arbeitgebern. Qualifizierung dient der Steigerung von Effek-tivität und Effizienz der AWO Hamburg, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizie-rung auch als Teil der Personalentwicklung.

(2) Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann. Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(3) Qualifizierungsmaßnahmen sind

a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),

b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),

c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und

d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftig-ten schriftlich bestätigt.

(4) Beschäftigte haben – auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Dieses Gespräch kann auch als Gruppenge-spräch geführt werden. Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Hamburg im Pflegebereich (TV Pflege AWO Hamburg) vom 19. Oktober 2020, (5) Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsver-einbarung geregelt. Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kos-tenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu re-geln. Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.

(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.

(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.

(8) Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber alle Aufwendungen für die Qualifizie-rungsmaßnahme zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Beschäftigten oder aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde endet. Entsprechendes gilt, wenn die Qualifizierungsmaßnahme auf Wunsch der Beschäftigten oder aus ihrem Verschulden ab-gebrochen wird. Die Ersatzverpflichtung der Beschäftigten besteht nicht, wenn die Be-schäftigten

a) wegen eigener Schwangerschaft oder

b) wegen eigener Niederkunft in den letzten drei Monaten oder

c) wegen einer Erkrankung, die die Ausübung der übertragenen Tätigkeit nicht mehr zu-lässt oder

d) wegen Bezug von Rente wegen Alters oder voller oder teilweiser Erwerbsminderung gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen haben.

Der Zeitraum der Ersatzverpflichtung ist auf 36 Monate nach Abschluss oder Abbruch der Qualifizierungsmaßnahme begrenzt. Zurückzuzahlen sind 1/36 der Aufwendungen für je-den Monat, in dem das Arbeitsverhältnis innerhalb dieses Zeitraumes nicht mehr besteht.

(9) Beschäftigte in Elternzeit sind über vom Arbeitgeber angebotene Qualifizierungsmaßnah-men in geeigneter Weise zu unterrichten. Sie können an den Qualifizierungsmaßnahmen
Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Hamburg im Pflegebereich (TV Pflege AWO Hamburg) vom 19. Oktober 2020, gleichberechtigt teilnehmen; sie sind jedoch nicht zur Teilnahme verpflichtet. Ein Vergü-tungsanspruch für ihre Teilnahme besteht nicht. Tatsächlich notwendige angemessene Reisekosten trägt der Arbeitgeber.

(10) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

§ 7 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.

Davon abweichend richtet sich die regelmäßige Arbeitszeit für Beschäftigte im Zuwen-dungsbereich nach dem TV AVH in seiner jeweiligen Fassung.

Werden im Tarifvertrag Pflegen & Wohnen Hamburg (TV P&W) bzw. - für den Bereich Migration - im Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) Tarifregelungen zur Arbeitszeit geändert, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien zur un-verzüglichen Aufnahme von Tarifverhandlungen zur Übernahme der geänderten Regelun-gen in diesen Tarifvertrag.

Mit Teilzeitbeschäftigten, bei denen im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich mit dem In-Kraft-Treten einer Arbeitszeiterhöhung das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist auf ihren in-nerhalb von sechs Monaten gestellten Antrag die Stundenzahl für die Zukunft so aufzusto-cken, dass die Höhe des bisherigen Brutto-Entgelts erreicht wird.
Die regelmäßige wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwen-digen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auch auf bis zu 6 Tage, verteilt werden.

(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftig-ten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

(3) Die Beschäftigten werden am 24. Dezember oder am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 19 Absatz 1 von der Arbeit freigestellt.

Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich bei Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am 24. Dezember oder am 31. Dezember frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten, für den dienstplanmäßig freien Tag, sofern er auf Montag bis Frei-tag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

(5) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf Montag bis Freitag fällt, wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalen-dermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausge-glichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde ent-fallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 11 Absatz 3 zulässig. § 10 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d bleibt unberührt.

Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel-schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durch-schnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,

a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder

b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.

§ 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 10 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d bleibt unberührt.
Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

(6) Auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung kann aus dringenden betrieblichen Gründen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes im Rahmen des § 7 Absatz 1 und 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz abgewichen werden.
Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Hamburg im Pflegebereich (TV Pflege AWO Hamburg) vom 19. Oktober 2020,

Protokollerklärung zu Absatz 6:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeits-zeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

(7) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbe-schäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereit-schaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Protokollerklärung zu Absatz 7:
Das Erfordernis einer arbeitsvertraglichen Regelung oder Zustimmung von Teilzeitbe-schäftigten gilt im pflegerisch-betreuerischem Dienst für Überstunden und Mehrarbeit, die über 25% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinausgehen. Bei Anordnung von Über-stunden und Mehrarbeit sollen die Belange der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden.

(8) Die Arbeitszeit beginnt und endet am jeweils zugewiesenen Arbeitsplatz. Soweit das Tra-gen von Schutz- oder Dienstkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber an-geordnet ist, gilt die Umkleidezeit als Arbeitszeit. Bei dienstlich begründeten ganztägigen Veranstaltungen in Hamburg beginnt und endet die Arbeitszeit am jeweiligen Veranstal-tungsort. Verlängert sich der einfache Arbeitsweg um mehr als 30 Minuten, ist die darüber hinaus gehende Zeit Arbeitszeit.

(9) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Ge-schäftsort, also außerhalb Hamburgs als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag ein-schließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeits-zeit berücksichtigt.

(10) Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzli-chen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitrau-mes ausgeglichen.

(11) Durch Betriebsvereinbarung kann von 06:30 Uhr bis 21:30 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit ge-leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 fest-gelegten Zeitraumes ausgeglichen.

(12) Die Absätze 10 und 11 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtar-beit.

Protokollerklärungen zu Absatz 12:

1. Die Absätze 10 bis 12 finden auch für bestehende Betriebsvereinbarungen Anwendung.

2. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte un-abhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 10 und 11) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 6 enthalten.

§ 8 Sonderformen der Arbeit

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regel-mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Beschäftigten durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeits-schichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtar-beit umfassen.

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.

(2) Der Arbeitnehmer, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der ei-nen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 8 Absatz 1 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeits-stunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage.

Der/die Beschäftigte, der/die ständig Schichtarbeit (§ 8 Absatz 1 Unterabsatz 2) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn

a) er/sie nur deshalb die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt,

aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist
oder

bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet,

b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens

aa) 18 Stunden

bb) 13 Stunden
geleistet wird.

Die Wechselschichtzulage beträgt 105,00 Euro monatlich.
Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
Unterabsatzes 2 Buchstabe a) 62,00 Euro,
Unterabsatzes 2 Buchstabe b)
Doppelbuchstabe aa) 46,00 Euro,
Doppelbuchstabe bb) 36,00 Euro,
monatlich.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe b):
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durch-schnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.

(3) Woche ist der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.

(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

(5) – unbesetzt –

(6) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, sofern sie nicht innerhalb von 8 Wochen aus-geglichen werden. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Beschäftigten zu verteilen.

(7) Abweichend von Absatz 6 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 7 Absatz 10 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 7 Absatz 11 außerhalb der Rahmenzeit
angeordnet worden sind.

§ 9 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(1) Beschäftigte in Einrichtungen, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten ausüben, oder de-nen überwiegend die Betreuung oder Erziehung der untergebrachten Personen obliegt, sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Ar-beitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).

Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Bereitschaftsdienst darf höchstens zehn Mal im Monat angeordnet werden.

Der Wochenendbereitschaftsdienst, d.h. die Zeit vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag, sowie der Bereitschaftsdienst an Wochenfeiertagen, d.h. die Zeit vom Dienstende vor dem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wo-chenfeiertag, gelten als zwei Bereitschaftsdienste. Der Bereitschaftsdienst, der sich über zwei aufeinander folgende Sonn- und Feiertage erstreckt, gilt als vier Bereitschaftsdienste.

(1.1) Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird zum Zwecke der Ent-geltberechnung mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet. Dabei wird eine angefangene halbe Stunde der ermittelten Arbeitszeit als halbe Stunde gerechnet. Der Bereitschaftsdienst ein-schließlich der Arbeitsleistung kann auch durch Freizeit abgegolten werden.

(1.2) Wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 7 Abs.1) überschrit-ten wird, ist die Überstundenvergütung (§ 10) zu zahlen.

(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein-schließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnitt-lich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Stufe
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes
Bewertung des Bereitschafts-dienstes als Arbeitszeit
A
0 bis 10 v.H.
15 v.H.
B
mehr als 10 bis 25 v.H.
25 v.H.
C
mehr als 25 bis 40 v.H.
40 v.H.
D
mehr als 40 bis 49 v.H.
55 v.H.
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird Stufe B zugeteilt, wenn der Angestellte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfah-rungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.

b) Entsprechend der Zahl der vom dem/der Beschäftigten je Kalendermonat abgeleiste-ten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste
Bewertung im Kalendermonat als Arbeitszeit
1. bis 8. Bereitschaftsdienst
25 v.H.
9. bis 12. Bereitschaftsdienst
35 v.H.
13. und folgende Bereitschaftsdienste
45 v.H.

(2.1) Für die nach Absatz 2 errechnete Arbeitszeit wird die Überstundenvergütung (§ 10 Abs. 1a)) gezahlt.

(2.2) Die nach Absatz 2 Buchstabe a) errechnete Arbeitszeit kann auch durch Freizeit abge-golten werden. Dabei wird eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gerechnet. Bei der Berechnung der Vergütung nach Absatz 2.1 ist in diesem Falle nur die nach Absatz 2 Buchstabe b) errechnete Arbeitszeit zu berücksichtigen.

(2.3) Die Bereitschaftsdienste werden den einzelnen Stufen aufgrund besonderer Vereinba-rung zugewiesen. Die Zuweisung gilt für alle geleisteten Bereitschaftsdienste ohne Rück-sicht auf die im Einzelfalle angefallene Arbeit.

(3) Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beschäftigten vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder ei-nem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet wird. Der Arbeitgeber darf Rufbe-reitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Ar-beitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 10) vergütet. Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung (§ 10) gezahlt; sie entfällt, soweit entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird. Die Vergütung kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(3.1) Der Arbeitgeber kann Rufbereitschaft auch in der Weise anordnen, dass sich die/der Beschäftigte für einen festzulegenden Zeitraum in Bereitschaft hält (stand-by-Zeit), um

auf Abruf die Arbeit über die Stand-by-Zeit hinaus aufzunehmen. Die Stand-by-Zeit wird mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet. Für anfallende Arbeit gilt Absatz 3 entsprechend. Einzelheiten können durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

(4) Beschäftigte, die am Springerpool teilnehmen, erhalten eine monatliche Prämie von € 300,00; § 24 Absatz 2 findet Anwendung. Mit Beschäftigten im Springerpool wird verein-bart, dass sie keiner bestimmten Sozialstation bzw. keinem bestimmten Wohnbereich zu-gewiesen sind. Für die Beschäftigten des Springerpools wird ein eigener Dienstplan von in der Regel einer Woche aufgestellt, jedoch ergibt sich die letztendliche Festlegung des Ein-satzortes und der Tätigkeit in der Regel abschließend erst am Beginn des jeweiligen Ein-satztages. Die zu erbringenden Tätigkeiten richten sich nach der jeweiligen Einsatzstelle. Sie können sowohl Behandlungs- und/oder Grundpflege beinhalten, aber auch Betreuung sowohl im Haushalt, als auch in der Tagespflege. Die Eingruppierung ändert sich durch die unterschiedlichen zu verrichtenden Tätigkeiten nicht.

(4.1) Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sollen – auch zusammen –, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht mehr als zehn Mal im Kalendermonat angeordnet werden. Ein Wochen-endbereitschaftsdienst soll in den Stufen C und D nicht zusammenhängend von demsel-ben oder derselben Beschäftigten abgeleistet werden. Nach einem zusammenhängenden Wochenendbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechend langen Bereitschafts-dienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden dienstplanmäßig vorzusehen; diese Ruhezeit kann auch mit einem dienstplanmäßig freien Tag zusammenfallen. Auf Verlan-gen ist den Beschäftigten im Anschluss an einen Bereitschaftsdienst Freizeitabgeltung für diesen Bereitschaftsdienst nach Absatz 2.3 – mindestens nach der Stufe B – zu gewähren, wenn er sich nach dem Bereitschaftsdienst übermüdet fühlt, weil seine Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes erheblich über die für die Zuordnung zur Stufe D maß-gebende Inanspruchnahme hinausgegangen ist.

(4.2) Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne der Absatz 2 Buchst. b) und 4.1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienst-beginn des folgenden Tages oder innerhalb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeit-raumes (24-Stunden-Wechsel) vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die inner-halb des 24-Stunden-Wechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von der-/demselben Beschäftigten geleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren Schichten gear-beitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.

Die von Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten (Wochenendbereitschaftsdienst) rechnen als zwei Bereit-schaftsdienste. Das gleiche gilt für die von Dienstende am Tage vor einem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Für die Feststellung der Zahl der Rufbereitschaften im Sinne des Absatzes 4.1 gilt Unter-absatz 2 entsprechend.

(4.3) Für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft einschließlich der geleisteten Arbeit wird die Nachtdienstentschädigung nicht gewährt.

(5) Für den haus- und betriebstechnischen Dienst ist die Einführung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft über Betriebsvereinbarungen möglich. Zur Ausgestaltung der Be-triebsvereinbarungen sind inhaltlich die Bestimmungen der Absätze 4.1 bis 4.3 mindestens analog anzuwenden.

(6) Im Rahmen des § 7 Arbeitszeitgesetz kann unter den Voraussetzungen

a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,

b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und

c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheits-schutzes
aufgrund einer Betriebsvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abge-wichen werden.
Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen.

§ 10 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Die Beschäftigten erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzu-schläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde

a) für Überstunden 25 v.H.,

b) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,

c) bei Feiertagsarbeit
ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
mit Freizeitausgleich 35 v.H.,

d) für Arbeit am 24. Dezember und am
31. Dezember jeweils ab 14 Uhr 50 v.H.,

e) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit
diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder
Schichtarbeit anfällt 20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe; für Nachtarbeit 2,50 Euro pro Stunde. Beim Zusammentreffen von Zeitzu-schlägen nach Satz 2 Buchst. b) bis e) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 11) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlen-den Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vom Hundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als sol-che.

Protokollerklärungen zu Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a):

1. Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der je-weiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

2. Für Beschäftigte in vollstationären Pflegeeinrichtungen gilt abweichend:
1Überstunden, die im ersten Kalenderhalbjahr entstehen, sollen bis zum 31.12. des glei-chen Jahres durch Freizeit ausgeglichen werden. 2Überstunden, die im zweiten Kalender-halbjahr entstehen, sollen bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres durch Freizeit aus-geglichen werden. 3Dieser Freizeitausgleich erfolgt abweichend von Buchstabe a) ohne Zeitzuschlag. 4Die Frist verlängert sich um Zeiten, in denen kein Entgeltanspruch entsteht. Für nicht bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres durch Freizeitausgleich ausge-glichene Überstunden erhalten die Beschäftigten den Zeitzuschlag gemäß Buchstabe a).

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c):

Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

(2) Beschäftigte der Entgeltgruppen 12 bis 15 erhalten nur dann Überstundenvergütung, wenn die Leistung der Überstunden für sämtliche Beschäftigte ihres Betriebes angeordnet ist. Andere über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Beschäftigte ist durch die Vergütung abgegolten.

(3) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 7 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausge-glichen werden, erhält der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallen-den Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeit-regelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 7 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.

§ 11 Arbeitszeitkonto

(1) Durch Betriebsvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Soweit ein Ar-beitszeitkorridor oder eine Rahmenzeit vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurich-ten.

(2) In der Betriebsvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb oder in Teilen davon eingerichtet wird. Alle Beschäftigten der Betriebsteile, für die ein Ar-beitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos er-fasst.

(3) Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 7 Absatz 2 festge-legten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Frei-zeit ausgeglichene Zeiten nach § 10 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe d und Absatz 3 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 10 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. Weitere Kon-tingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebsverein-barung zur Buchung freigegeben werden. Die Beschäftigten entscheiden für einen in der Betriebsvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Ar-beitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

Protokollerklärung zu Absatz 4:

Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.

(5) In der Betriebsvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitgut-haben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeit-raums anfallen dürfen;

b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Ab-buchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäf-tigten;

c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;

d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurz-fristig widerruft.

(6) Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos ver-einbaren. In diesem Fall ist der Betriebsrat zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.
Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschafts-dienste etc. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto gem. § 11 gleichzusetzen. Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 11 durch Betriebsvereinbarungen eingerichtet wer-den. Die Protokollerklärung zu § 7 Abs. 12 bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu § 11:

§ 7 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeitkonten und Dienstplangestaltung der AWO Ham-burg Seniorenwohnen und Pflege gGmbH vom 22. Mai 2019 bleibt unberührt. Im Übrigen bleibt die Betriebsvereinbarung unberührt, soweit ihre Inhalte nicht ausdrücklich im Tarif-vertrag anders geregelt sind.

§ 12 Teilzeitbeschäftigung

(1) Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als ihre individuelle Arbeitszeit vereinbart
werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange nicht entgegenste-hen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu drei Jahre zu befristen. Sie kann einmal um bis zu zwei Jahre verlängert werden; der Antrag ist spätes-tens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Eine wei-tergehende einvernehmliche Verlängerung der Vereinbarung einer geringeren Arbeitszeit ist möglich.

(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine geringere Arbeits-zeit vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Arbeitszeitverringerung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

(3) Ist mit Beschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Arbeitszeitverringerung verein-bart worden, sollen die Beschäftigten bei späterer Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einer höheren Wochenstundenzahl bei gleicher Eignung im Rahmen der betrieblichen Möglich-keiten bevorzugt berücksichtigt werden. Die Bevorzugung gilt nicht, wenn das Volumen der individuellen Wochenarbeitszeit vor ihrer Verringerung überschritten wird.

§ 13 Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach der Entgeltordnung zu diesem Ta-rifvertrag – Anlage B. Die Eingruppierung der Beschäftigten im Bereich Migration richtet sich nach der Entgeltordnung zum TV AVH in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Beschäftigten werden in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Funktion die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszu-übende Tätigkeit entspricht der einer Entgeltgruppe zugeordneten Funktion, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsinhalte dieser Funktion wahrgenommen werden.

(3) Maßgeblich für die Eingruppierung ist immer die ausgeübte Tätigkeit. Sofern die Anlage B zusätzlich ein Qualifikationsmerkmal festlegt, ist dieses ergänzende Voraussetzung für die Eingruppierung.

(4) Sofern die Anlage B für eine neue Aufgabe keine Funktion vorsieht, ist die neue Aufgabe unter Berücksichtigung der Anforderungen der festgelegten Funktionen summarisch zu bewerten und vorläufig einzugruppieren. Die Anlage B ist in der Folge zu ergänzen.

§ 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird den Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätig-keitsmerkmalen einer höheren als ihrer Eingruppierung entspricht, und haben sie diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persön-liche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte.

§ 15 Tabellenentgelt

(1) Die Beschäftigten erhalten monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind und nach der für sie geltenden Stufe.

(2) Beschäftigte erhalten Entgelt nach der Anlage A ab jeweiligem Geltungsdatum. Davon ab-weichend erhalten Beschäftigte im Bereich Migration Tabellenentgelt nach dem Tarifver-trag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) in der jeweilig gültigen Fassung.

§ 16 Stufen der Entgelttabelle

Die Stufenzuordnung erfolgt in die regulären Stufen der Entgelttabelle; bei Einstellung werden die Beschäftigten der ersten belegten Entgeltstufe zugeordnet. Sofern bei Einstellung eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, kann diese angerechnet werden.

Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbro-chenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1,
- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,
soweit die jeweilige Stufe in der Entgelttabelle vorgesehen ist.

§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

(2) - Unbesetzt -

(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne von § 16 stehen gleich:

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 20 bis zu 26 Wochen, soweit Entgeltfortzah-lung oder Krankengeldzuschuss gewährt wird,

c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, die nicht auf Elternzeit beruht, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbre-chung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Voll-beschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe sind die Beschäftigten der Stufe zuzu-ordnen, die mindestens dem Wert der bisher erreichten Stufe entspricht. Bei einer Eingrup-pierung in eine niedrigere Entgeltgruppe sind die Beschäftigten der in der höheren Entgelt-gruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der neuen Eingruppierung.

§ 18 Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Januar des Folgejahres in einem Arbeitsverhältnis stehen und min-destens seit dem 1. September des Bezugsjahres beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Davon abweichend kann im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV vereinbart werden, dass anstelle einer Sonderzahlung ein Zuschlag zum Stundenentgelt in Höhe von 0,60 Euro gezahlt wird. Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung besteht in diesem Fall nicht.

(2) Die Jahressonderzahlung beträgt 75% des den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich jeweils gezahlten monatlichen Entgelts nach § 15; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit ge-zahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrar-beit).

Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. November.

Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. Juli begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.

In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungs-zeitraumes eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

Protokollerklärungen zu Absatz 2:

1. Tarifliche oder individualrechtliche Ansprüche der Beschäftigten auf eine höhere Jahres-sonderzahlung bleiben unberührt.

2. Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die ge-zahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfanges. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalen-dertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeit-räume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

(3) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Beschäf-tigten nicht wenigstens für einen Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krank-heitsfalle oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubes gegen den Ar-beitgeber haben.
Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Entgelt erhal-ten haben wegen

a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie vor dem 1. Dezember die-sen beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,

b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätzen 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes,

c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
Die Verminderung unterbleibt ebenfalls für Kalendermonate, in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
Protokollerklärung zu den Absätzen 2 und 3:
Für Beschäftigte der AWO Seniorenzentrum Mümmelmannsberg gGmbH beträgt der Be-messungssatz nach Absatz 2 nur im Jahr 2021 abweichend 37,5%.

(4) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.

§ 19 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

(1) In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 7 Absatz 3 Satz 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand-teile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vor-hergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausge-nommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Jahressonder-zahlungen sowie vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumszuwendung und Sterbegeld.
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:

a) Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalender-monate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalender-monate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zu Grunde zu legen. Bei Änderun-gen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu Grunde gelegt.

b) Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der re-gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berück-sichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben.

Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und Satz 2 zu ermitteln.

c) Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte gezahlten Be-träge bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt.

d) Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die Beschäftigten so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berech-nungszeitraums eingetreten.

(2) Entsprechendes gilt bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

§ 20 Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss und Nachweispflichten im Krankheitsfall

(1) Werden die Beschäftigten durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert, erhalten sie für die Dauer von 6 Wochen nach Maßgabe der §§ 3 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz die Entgeltfortzahlung nach § 19.

Protokollerklärung zu Absatz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrläs-sig herbeigeführt wurde.

(2) Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch das Verschulden eines Dritten verursacht, haben die Beschäftigten dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 7 Entgeltfortzahlungsgesetz.

(3) Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind die Beschäftigten verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzu-teilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben die Beschäftigten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren vo-raussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag dem Ar-beitgeber vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit län-ger als in der Bescheinigung angegeben, sind die Beschäftigten verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung unverzüglich vorzulegen.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Begründete Einzelfälle liegen insbesondere vor, wenn die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wie-derholt unmittelbar vor oder nach einem Erholungsurlaub der Beschäftigten, Wochenenden oder Feiertagen liegen.

(4) Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren wird bei Arbeitsunfähigkeit ab der siebten Woche bis einschließlich der 13. Woche, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als fünf Jahren ab der siebten Woche bis einschließlich der 18. Woche und bei einer Be-schäftigungszeit von mehr als zehn Jahren ab der siebten Woche bis zur 26. Woche ein Zuschuss zu den Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Höhe des Nettoentgeltes gezahlt; höchstens jedoch bis zu dem sich aus einem Bruttoentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ergebenden Nettoentgelt.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankengeldzuschusses ist das von der gesetzlichen Krankenkasse festgesetzte kalendertägliche Bruttokrankengeld, vermindert um 50 v.H. der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile des Arbeitnehmers, die an den Rentenversicherungsträger, den Pflegeversicherungsträger sowie an die Bundes-anstalt für Arbeit abzuführen sind. Bei Beschäftigten, die wegen der Höhe ihres Einkommens nicht krankenversicherungspflichtig sind, erfolgt die Berechnung des Krankengeldzuschusses unter Abzug des Krankengeldhöchstsatzes der gesetzlichen Krankenversicherung.

(5) Vollenden die Beschäftigten während der Arbeitsunfähigkeit die zu einer längeren Bezugsdauer berechtigenden Beschäftigungszeit, wird der Krankengeldzuschuss so gezahlt, wie wenn die Beschäftigten die längere Beschäftigungszeit bereits zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätten.

(6) Haben die Beschäftigten nicht sechs Monate wieder gearbeitet, und werden sie aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, wird die Entgeltfortzahlung bzw. der Krankengeldzuschuss nur für die nach Absatz 4 maßgebende Zeit gezahlt.

(7) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt. § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine ver-gleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversi-cherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 3; die An-sprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeit-raum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 3 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.


 

§ 21 Vermögenswirksame Leistungen

Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten die Beschäftigten 6,65 Euro je Monat, für den sie Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubes gegen den Ar-beitgeber haben.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Leistung nach Satz 1 in voller Höhe; § 24 Absatz 2 findet keine Anwendung. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigten de

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