TV Pflege AWO Hamburg ab § 23 bis § 39

 

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§ 23 Sterbegeld

Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt länger als sechs Monate bestanden und nicht geruht hat, wird den unterhaltsberechtigten Ehegattinnen/ Ehe-gatten oder Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbe-monats und - in einer Summe - für zwei weitere Monate das jeweilige Tabellenentgelt der Beschäftigten gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Waren die Beschäftigten teilzeitbeschäftigt, richtet sich die Höhe des Sterbegeldes nach § 24 Absatz 2.

§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgeltes

(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von den Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaates der Euro-päischen Union. Fällt der letzte Tag eines Monats auf einen Samstag, Sonntag oder Fei-ertag, erfolgt die Zahlung zum vorhergehenden Bankarbeitstag. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 19 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigere Über-weisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungs-kosten.

2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zah-len, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.

(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbe-schäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile sowie Leistun-gen nach § 18 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittli-chen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter ent-spricht.
Schicht- und Wechselschichtzulagen werden auch an Teilzeitbeschäftigte in voller Höhe gezahlt.

(3) Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeit-raum entfällt. Besteht nur für einen Teil eines Kalendertages Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgeltes sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festge-legten Entgeltbestandteile gezahlt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 7 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.

(4) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. Zwischenrech-nungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.

(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z.B. Zeitzuschläge) pauschaliert werden. Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag kann zum Zwecke der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung oder um die Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze in der Sozialversicherung zu vermeiden, gemäß § 4 Absatz 3 des Tarifvertragsgesetzes vereinbart werden, in welcher Höhe der Anspruch der Be-schäftigten auf Vergütungsspitzenbeträge erlischt.

(7) Mit dem Entgelt ist die regelmäßige Arbeitszeit, auch wenn sie nach § 7 verlängert ist, abgegolten.

§ 25 Betriebliche Altersversorgung

(1) Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
Vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende Versorgungsverträge bleiben von den nachfolgenden Regelungen unberührt und werden zu unveränderten Bedingungen fortge-führt. Beschäftigte mit bestehendem Versorgungsvertrag haben den Anspruch nach Satz 1 nur unter Anrechnung der aus dem bestehenden Versorgungsvertrag zustehenden An-sprüche.

(2.1.) Die Beschäftigten können mit schriftlichem Antrag verlangen, dass bis zu 4 % der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten ihrer künftigen Entgeltansprüche durch eine Ent-geltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet wird (§ 3 Nr. 63 EStG n.F.). Soweit nach den gesetzlichen Regelungen weitere steuerfreie bzw. steuerbegüns-tigte Zahlungen in demselben Durchführungsweg möglich sind, können die Beschäftigten abweichend von Satz 1 hiervon Gebrauch machen.

(2.2.) Die teilnehmenden Beschäftigten müssen mindestens jährlich einen Betrag in Höhe von 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für ihre betriebliche Altersversorgung verwenden.

(2.3.) Die Einzelheiten werden zwischen dem Arbeitgeber und den teilnehmenden Beschäftig-ten unter Beachtung der Regelungen dieses Paragraphen individuell geregelt.

(3) Folgende Entgeltbestandteile können auf Verlangen der Beschäftigten für eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung verwendet werden:
 Tabellenentgelt
 Tarifliche oder außertarifliche Prämien
 Jahressonderzahlung und andere tarifliche oder außertarifliche Zuwendungen
 vermögenswirksame Leistungen
 sonstige regelmäßige tarifliche oder außertarifliche Entgeltbestandteile

(4) Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ist nach Wahl der Beschäftig-ten über eine Pensionskasse der „neue leben Pensionsverwaltung AG“ oder über eine Direktversicherung mit Verträgen durchzuführen, die eine Verteilung der Abschluss- und Verwaltungskosten auf mindestens 5 Jahre vorsehen. Die Ansprüche auf die Versiche-rungsleistung richten sich gegen die „neue leben Pensionsverwaltung AG“ bzw. nach Maß-gabe der Versicherungsbedingungen gegen die die Direktversicherung tragende Versiche-rungsgesellschaft.

(5) Die Art der konkreten Versorgungsleistungen ergibt sich aus den individuellen Abreden zwischen dem Arbeitgeber und den Beschäftigten. Grundsätzlich können Versorgungsleis-tungen erbracht werden im Falle des Bezuges einer gesetzlichen Rente wegen Alters, Er-werbsminderung sowie für Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, eingetragene/einge-tragener Lebenspartnerin/Lebenspartner).

(6.1) – unbesetzt –

(6.2.) – unbesetzt –

(7) Die anfallenden Überschussanteile im Rahmen der Versorgung durch Entgeltumwandlung werden ausschließlich zur Erhöhung der Versorgungsleistung verwendet

(8) Entsprechend § 1a Abs. 4 BetrAVG muss den Beschäftigen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Versicherung/Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, wenn das Ar-beitsverhältnis fortbesteht, die Beschäftigten aber kein Entgelt erhalten.

(9) Scheiden die Beschäftigten beim Arbeitgeber aus, wird der Arbeitgeber die Versicherungs-nehmereigenschaften auf die ausscheidenden Beschäftigten übertragen.

§ 26 Erholungsurlaub

(1) Die Beschäftigten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts.

(2) Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch für die Beschäftigten 30 Arbeitstage in jedem Kalenderjahr. Beste-henbleibende einzelvertragliche Zusatz-Urlaubsansprüche, die zu einem Gesamturlaub von mehr als 30 Tagen führen würden, werden auf den tariflichen Urlaub angerechnet. Der Gesamturlaub darf 30 Tage nicht unterschreiten.

Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Verbleibt nach Berechnung des Urlaubs nach Unterabsatz 2 ein Bruchteil eines Urlaubs-tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt oder angetreten werden. Er kann auch in Teilen genommen werden; dabei muss der Urlaub in ganzen Tagen genommen werden.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Sätze 2 und 3:
Die Grenze von 30 Tagen Gesamturlaub gilt nicht für tariflichen oder gesetzlichen Zusatzur-laub; § 27 Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

a) Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nur dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person der Beschäftigten liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten worden ist, verfällt; dies gilt nicht für Urlaub, für den längere Verfallfristen verbindlich sind.

b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhalten die Beschäf-tigten als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 2; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.

c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubes ein-schließlich eines etwaigen Zusatzurlaubes für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 24 Absatz 1 ge-nannten Zeitpunkt gezahlt.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Der Urlaubsanspruch ist nicht mehr erfüllbar und daher nicht abzugelten, wenn die beim Ausscheiden bzw. beim Eintritt des Ruhens arbeitsunfähigen Beschäftigten die Arbeitsfähigkeit bis zum Ablauf der in Absatz 3 genann-ten Fristen nicht wieder erlangen.

(5) Beschäftigte in Kur- und Erholungseinrichtungen, Saisonbetrieben und ähnlichen Einrichtungen haben den Urlaub in der Regel außerhalb der Saison zu nehmen.

§ 27 Zusatzurlaub

(1) Beschäftigte, die in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr Nachtarbeit leisten, erhalten pro 130 geleistete Nachtarbeitsstunden im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wech-selschichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.

Protokollerklärung zu Absatz 1:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 1 bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtar-beitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 1 leisten und denen die Zu-lage nach § 8 Abs. 2 Satz 3 zusteht, erhalten für je drei zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub im Kalenderjahr.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Ar-beitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 20 unschädlich.

(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht (z. B. ständige Vertreter) soll bei annähernd glei-cher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch BV geregelt werden.

(4) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erho-lungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Ar-beitstage nicht überschreiten.
(5) § 26 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 28 Sonderurlaub

Den Beschäftigten kann auf ihren Antrag hin Sonderurlaub ohne Zahlung des Entgeltes bis zu einem Jahr gewährt werden.

§ 29 Arbeitsbefreiung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen die Beschäftigten unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 19 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:

a) Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
ein Arbeitstag

b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens-partnerin/des Lebenspartners im Sinne des Le-benspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils
zwei Arbeitstage

c) Umzug aus unternehmerischem oder betriebli-chem Grund an einen anderen Ort

d) 25- , 35- und 45-jähriges Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag
ein Arbeitstag

e) Schwere Erkrankung

aa)
eines/einer Angehörigen, soweit er/sie in demselben Haushalt lebt
ein Arbeitstag im Kalenderjahr

bb)
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Ka-lenderjahr kein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,

cc)
einer Betreuungsperson, wenn die/der Be-schäftigte deshalb die Betreuung seines Kin-des, das das 8. Lebensjahr noch nicht voll-endet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pfle-gebedürftig ist, übernehmen muss
bis zu vier Arbeitstage im Jahr.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht über-schreiten.

f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit er-folgen muss
erforderliche nachgewiesene Abwe-senheitszeit einschließlich erforderli-cher Wegezeiten

g) Beschäftigte im Zuwendungsbereich
mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden
ein Tag pro Kalenderjahr sowie ein
Tag pro Kalenderjahr zur
Vorbereitung und Qualifizierung

Protokollerklärung zu Absatz 1 Buchstabe g):

Die Arbeitsbefreiungen von je einem Tag beziehen sich auf eine regelmäßige Verteilung der Ar-beitszeit auf 5 Tage in der Woche. Bei abweichender Verteilung erhöht oder ermäßigt sich der Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Eine Aufrundung oder Abrundung von Bruchteilen eines Tages erfolgt nicht.

(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit die Arbeitsbefreiung gesetz-lich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebe-nenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 19 an bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann unter Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die be-trieblichen Belange es gestatten.

(4) Zur Teilnahme an Tagungen wird den gewählten Vertretern der Bezirksvorstände, der Lan-desbezirksvorstände, der Vorstände der Fachbereiche und des Gewerkschaftsrates auf Anfordern der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Arbeitsbefreiung bis zu acht Werk-tagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 19 erteilt werden, sofern nicht drin-gende unternehmerische oder betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.V. kann auf Anfor-dern der vertragsschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Ent-gelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 19 gewährt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.

§ 30 Führung auf Probe

(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechte sowie § 32 bleiben unberührt.

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 9 bzw. Kr 9a zugewiesenen Tätigkeiten, soweit sie mit Weisungsbefugnis verbunden sind.

(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, können den Beschäftig-ten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. Den Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgelt-gruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Sätze 1 und 2 ergebenden Entgelt gewährt. Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungs-position auf Dauer übertragen; ansonsten erhalten die Beschäftigten eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

§ 31 Führung auf Zeit

(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:

a) in den Entgeltgruppen 9 bis 12 bzw. Kr 9a bis Kr 12a eine höchstens zweimalige Ver-längerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,

b) in den Entgeltgruppen 13 und 14 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.
Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a) bei demselben Arbeitgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b) zur Hälfte angerechnet werden.
Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 9 bzw. Kr 9a zugewiesenen Tätigkeiten, soweit sie mit Weisungsbefugnis verbunden sind.

(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, können den Beschäftig-ten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen über-tragen werden. Den Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgelt-gruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Sätze 1 und 2 ergebenden Entgelt, zuzüglich eines Zuschlages von 75 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 13. Nach Fristablauf erhalten Beschäftigten eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.

§ 32 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf

a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das für sie/ihn gesetzlich festge-legte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht hat,

b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).

(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Ren-tenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die Beschäftigten voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Die Beschäftigten haben den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-verhältnisses eine nach §§ 168, 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrations-amtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.

(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die Beschäftigten nach ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsver-mögen auf ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz wei-terbeschäftigt werden könnten, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenste-hen, und die Beschäftigten innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbeschei-des ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragen.

(4) Verzögern die Beschäftigten schuldhaft den Rentenantrag oder beziehen sie Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder sind sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 4 Absatz 6 bestimmten Ärztin/Arztes. Das Arbeitsver-hältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem den Beschäftigten das Gutach-ten bekannt gegeben worden ist.

(5) Sollen die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a) geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Ar-beitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

§ 33 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis kann von den Beschäftigten und vom Arbeitgeber unter Einhaltung der nachstehenden Fristen ordentlich gekündigt werden. Die Frist beträgt beiderseits bei einer Beschäftigungszeit von bis zu 6 Monaten 2 Wochen.
Bei einer Beschäftigungszeit
von mehr als 6 Monaten bis zu 3 Jahren 6 Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von mehr als 3 Jahren 6 Wochen,
von mehr als 5 Jahren 3 Monate,
von mehr als 8 Jahren 4 Monate,
von mehr als 10 Jahren 5 Monate,
von mehr als 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Beschäftigungszeit ist die beim Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis ununterbrochene zurückgelegte Zeit.
Der ununterbrochen zurückgelegten Zeit stehen gleich:

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 20 bis zu 26 Wochen, soweit die Beschäftigten in dieser Zeit Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss erhalten,

c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

§ 34 Zeugnis

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schrift-liches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).

(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

§ 35 Reisekosten

(1) Die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen richtet sich nach dem Hamburgischen Rei-sekostengesetz.
(2) Der Arbeits- und Einsatzbereich, innerhalb welchem Reisekosten nicht gewährt werden, ist durch Dienstanweisung besonders festzulegen.

§ 36 Altersteilzeit
- Unbesetzt -

§ 37 Schutzkleidung

Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber an-geordnet ist, wird sie vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt dessen Eigentum. Reinigung und Instandhaltung übernimmt der Arbeitgeber. Die Beschäftigten sind zur pfleglichen Behandlung verpflichtet. Sie haften für die Rückgabe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf Anforderung des Arbeitgebers.

§ 38 Ausschlussfrist

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschluss-frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Mindestentgeltansprüche nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz.

(3) Ansprüche aus unerlaubten oder mit Strafe bedrohten Handlungen bleiben unberührt.

§ 39 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluss eines Ka-lenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2023, schriftlich gekündigt werden.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 ist die Anlage A (Entgelttabelle) mit einer Frist von drei Wochen, frühestens zum 30. Juni 2022 schriftlich kündbar.

(4) Abweichend von Absatz 2 ist § 18 (Jahressonderzahlung) gesondert mit einer Frist von sechs Monaten, frühestens zum 31. Dezember 2021, schriftlich kündbar.

Berlin/Hamburg, den Hamburg, den

Für Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.V. Name
Für ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),Namenc


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