Entgeltordnung Lehrkräfte Länder: 2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt

 

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2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst

Vorbemerkungen

1. Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2. Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit

a) in mehreren Schulzweigen oder

b) in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen auszuüben hat.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

1. (1) Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie nach Abschluss ihres Lehramtsstudiums zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte. Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wobei sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert. Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe

 

Tabelle
A 12, 12a 11*)
**
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A 13 13*)
A 14 14*)
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*) Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1

(2) Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulform auszuüben und wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrem Lehramtsstudium nach Absatz 1 Satz 4 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einem dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsstudium, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 das Lehramtsstudium zugrunde zu legen, das dieser anderen Schulform entspricht.

Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Absatz 1 Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform, wobei sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit

a) in einem anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulzweig oder
b) in einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulbzw. Klassenstufe auszuüben hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium
a) für das Lehramt an Förderschulen/Sonderschulen,
b) für das Lehramt für Sonderpädagogik, die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.

(3) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulform auszuüben und wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrem Lehramtsstudium nach Absatz 1 Satz 4 einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einem dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsstudium, sind für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 das von ihr abgeschlossene Lehramtsstudium und eine entsprechende Tätigkeit zugrunde zu legen.

Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die dem Lehramtsstudium der Lehrkraft entspricht, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer in vergleichbarer Tätigkeit beamteten Lehrkraft an der Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, wobei sich die
jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert; für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 ist das Beförderungsamt für die Laufbahn zugrunde zu legen, die dem Lehramtsstudium der Lehrkraft entspricht.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit

a) in einem anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulzweig oder
b) in einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe auszuüben hat.
(4) Die Lehrkraft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie - stünde sie im Beamtenverhältnis - nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. Satz 1 gilt nicht für
a) Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, sowie
b) die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung.

Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 3 entsprechend. 4Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.

(5) In den Fällen von Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit dem dieser Schulform, diesem Schulzweig bzw. dieser Schul- bzw. Klassenstufe entsprechenden Lehramtsstudium und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre. 2Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte mit der Befähigung

a) für das Lehramt an Förderschulen/Sonderschulen,
b) für das Lehramt für Sonderpädagogik, die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.

(6) In den Fällen von Absatz 3 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit dem von ihr abgeschlossenen Lehramtsstudium und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 12)

2. Die Lehrkraft, die
a) eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder
b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde.

Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie
a) aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und
b) zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte;
das Lehramtsstudium ist nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe

A 12, 12a 10**)
A 13 12.
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß
Anhang 1
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 10, 11 und 12)

3. Die Lehrkraft, die
a) eine Hochschulbildung oder
b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe

A 12, 12a 10
A 13 11.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11 und 12)

4. Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 1 erfüllt, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe

A 12, 12a 9b
A 13 10.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5 und 12)

Protokollerklärungen:
Nr. 1 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Nr. 2 Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
Nr. 3 Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs „Schulform“ der Begriff „Schulart“ verwendet wird, ist dem Begriff „Schulform“ der Begriff „Schulart“ gleichgestellt.
(Nr. 4 bis 31. Dezember 2019:)

Nr. 4 Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossenes Lehramtsstudium, wenn er von der zuständigen Landesbehörde nach dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
(Nr. 4 ab 1. Januar 2020:)

Nr. 4 Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossenes Lehramtsstudium, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Nr. 5 Ein Lehramtsstudium entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schulzweigen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für den Schulzweig entspricht, in dem die Tätigkeit auszuüben ist.

Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schul- bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist.

Nr. 6 Besoldungsrechtliche Ausgleichszulagen gelten auch dann als Zulagen im Sinne von Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a, wenn ihre Voraussetzungen an einen lehrkräftespezifischen Sachverhalt anknüpfen, z. B.
a) § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zul. geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), und
b) § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. S. 153).

Nr. 7 (Absatz 1 bis 31. Dezember 2019:)
(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur
entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(Absatz 1 ab 1. Januar 2020:)

(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden
Qualifikationsebene gefordert ist.

(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife
oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine  Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

Nr. 8 (1) Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a) entsprechende Hochschulinstitute,
b) Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c) Konservatorien und Musikakademien,
d) Kunstakademien, soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.

(2) Einem Mastergrad vergleichbar ist z. B. die Ablegung der A-Prüfung für Kirchenmusik.

(3) Einem Bachelorgrad vergleichbar ist z. B. die Ablegung der B-Prüfung für Kirchenmusik.

Nr. 9 (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.
(Nr. 10 bis 31. Dezember 2019:)

Nr. 10 Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a) abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung,
b) mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik,
c) abgeschlossene Hochschulbildung,
d) mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik,
wenn er von der zuständigen Landesbehörde nach dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
(Nr. 10 ab 1. Januar 2020:)

Nr. 10 Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a) abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung,
b) mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik,
c) abgeschlossene Hochschulbildung,
d) mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Nr. 11 Eine Lehrkraft, die ein pädagogisches oder erziehungswissenschaftliches Studium abgeschlossen hat und
an einer Förderschule eingesetzt wird oder sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchzuführen hat,
gilt als Lehrkraft, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat.
(Nr. 12 bis 31. Juli 2019:)

Nr. 12 Für Lehrkräfte, die im Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, gilt Folgendes:
(1) Für die Anwendung der Ziffer 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten folgende Maßgaben:
a) Hat eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung ihre Tätigkeit
- an einer Grundschule oder
- an einer anderen Schulform im Grundschulteil
auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar
2014 geltenden Fassung eingestuft wäre.
b) Buchstabe a gilt für eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung, die keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt, entsprechend.
(2) Für die Anwendung der Ziffern 2, 3 und 4 gilt bis zum Außerkrafttreten der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung vom 18. Dezember 2012 für Lehrkräfte, die ihre Tätigkeit an einer Grundschule oder an einer anderen Schule im Grundschulteil auszuüben haben, Folgendes:
Anstelle der Wörter „aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und“ gelten die Wörter „ein Lehramtsstudium nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 des Lehrerbildungsgesetzes in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung absolviert hätte und“.
(3) Lehrkräfte an der Staatlichen Europa-Schule und an der Nelson-MandelaSchule, die nicht ausschließlich muttersprachlichen Unterricht erteilen,
a) mit abgeschlossener Ausbildung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule und mit voller ausländischer Lehrbefähigung gelten als Lehrkräfte im Sinne der Ziffer 2, soweit sie nicht von Ziffer 1 erfasst sind, und
b) mit sonstiger ausländischer Lehrerausbildung (z. B. in Lehrerbildungsinstituten) und mit voller ausländischer Lehrbefähigung gelten als Lehrkräfte im Sinne der Ziffer 3.
(Nr. 12 ab 1. August 2019:)

Nr. 12 Für Lehrkräfte, die im Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, gilt Folgendes:
(1) Für die Anwendung der Ziffer 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten folgende Maßgaben:
a) Hat eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 Lehrkräftebildungsgesetz vom 7. Februar 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2018, ihre Tätigkeit
- an einer Grundschule oder
- an einer anderen Schulform im Grundschulteil
auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar
2014 geltenden Fassung eingestuft wäre.
b) Buchstabe a gilt für eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung, die keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt, entsprechend.

(2) Für die Anwendung der Ziffern 2, 3 und 4 gilt bis zum 31. Juli 2019 für Lehrkräfte, die ihre Tätigkeit an einer Grundschule oder an einer anderen Schule im Grundschulteil auszuüben haben, Folgendes: Anstelle der Wörter „aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und“ gelten die Wörter „ein Lehramtsstudium nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 des Lehrerbildungsgesetzes in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung absolviert hätte und“.

(2a) 1Ab dem 1. August 2019 sind Lehrkräfte im Sinne von Absatz 2 für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. 2Ergibt sich aufgrund der Anwendung der Ziffern 2, 3 oder 4 eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt; für den Antrag gilt § 29a Absatz 7 TVÜ-Länder in der Fassung
von § 11 TV EntgO-L entsprechend. 3Satz 2 gilt für Lehrkräfte im Sinne von § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L entsprechend.

(3) 1Lehrkräfte an einer Staatlichen Europa-Schule oder einer Staatlichen Internationalen Schule, die nicht ausschließlich muttersprachlichen Unterricht erteilen,
a) mit abgeschlossener Ausbildung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule und mit voller ausländischer Lehrbefähigung gelten als Lehrkräfte im Sinne der Ziffer 2, soweit sie nicht von Ziffer 1 erfasst sind, und
b) mit sonstiger ausländischer Lehrerausbildung (z. B. in Lehrerbildungsinstituten) und mit voller ausländischer Lehrbefähigung gelten als Lehrkräfte im Sinne der Ziffer 3.

Ab dem 1. August 2019 sind Lehrkräfte der Wangari-Maathai-Schule im Sinne
von Absatz 2 für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.

Ergibt sich aufgrund der Anwendung der Ziffern 2 oder 3 eine höhere Entgeltgruppe, sind diese Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3
TV EntgO-L ergibt; für den Antrag gilt § 29a Absatz 7 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L entsprechend. 4Satz 3 gilt für Lehrkräfte im Sinne von § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L entsprechend. 


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