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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021
§ 19a Zulagen
(1) Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamtinnen und Beamte des Landes als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. Die Vollzugszulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. 4Die Vollzugszulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärung zu § 19a Absatz 1 Satz 1:
Der Anspruch auf die Vollzugszulage besteht, wenn die Beschäftigten überwiegend in den jeweiligen Einrichtungen beziehungsweise Bereichen beschäftigt sind.
(2) Die Vollzugszulage vermindert sich, wenn Beschäftigten für denselben Zeitraum
a) eine Wechselschicht- oder Schichtzulage nach Teil I, II oder III der Anlage A zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,
b) eine Wechselschichtzulage nach Teil IV der Anlage A zusteht, um 25,56 Euro,
c) eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 4 zu Teil IV der Anlage A zusteht, um 90,00 Euro,
d) eine Gefahrenzulage nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Tarifvertrages zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT zusteht, um 15,34 Euro,
e) ein Zuschlag nach Abschnitt F Nr. 2 der Anlage zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) zusteht, um 15,34 Euro.
In den Fällen der Buchstaben c und d des Satzes 1 beträgt die Verminderung insgesamt höchstens 90,00 Euro.
Protokollerklärung zu § 19a Absatz 2:
Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b findet auch auf Beschäftigte im Sinne von § 29 Absatz 2 TVÜ-H Anwendung, wenn sie einen Antrag nach § 29 Absatz 3 TVÜ-H nicht gestellt haben und bei Anwendung von § 12 nach der Entgeltordnung zum TV-H eingruppiert wären.
(3) 1Beschäftigte, die in den Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörde überwiegend Aufgaben nach der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 4. Juni 2018 (GVBl. S. 251) wahrnehmen, erhalten kalendermonatlich eine pauschalierte Zulage in Höhe von 200 Euro. 2Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
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