TV-H Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen: § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

 

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021

§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.

(3) Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 ergeben hätte.

Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.

Protokollerklärung zu § 14 Absatz 3:
Beschäftigte, denen am 28. Februar 2017 eine Zulage nach § 14 Absatz 3 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 zum TV-H vom 13. April 2016 zusteht, erhalten diese Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Für eine vor dem 1. März 2017 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 28. Februar 2017 wegen
der zeitlichen Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre.


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