TV-H Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen: § 19a Zulagen

 

PDF-SERVICE: 15 Euro

Zum Komplettpreis von nur 15,00 Euro (inkl. MwSt.) bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie bei den wichtigen Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden, u.a. Tarifverträge für den öffentlichen Dienst: Im Portal PDF-SERVICE findn Sie das eBook Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) sowie weitere 10 Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des TV-Hessen

 

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021

§ 19a Zulagen

(1) Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamtinnen und Beamte des Landes als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. Die Vollzugszulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. 4Die Vollzugszulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Protokollerklärung zu § 19a Absatz 1 Satz 1:
Der Anspruch auf die Vollzugszulage besteht, wenn die Beschäftigten überwiegend in den jeweiligen Einrichtungen beziehungsweise Bereichen beschäftigt sind.

(2) Die Vollzugszulage vermindert sich, wenn Beschäftigten für denselben Zeitraum

a) eine Wechselschicht- oder Schichtzulage nach Teil I, II oder III der Anlage A zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,
b) eine Wechselschichtzulage nach Teil IV der Anlage A zusteht, um 25,56 Euro,
c) eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 4 zu Teil IV der Anlage A zusteht, um 90,00 Euro,
d) eine Gefahrenzulage nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Tarifvertrages zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT zusteht, um 15,34 Euro,
e) ein Zuschlag nach Abschnitt F Nr. 2 der Anlage zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) zusteht, um 15,34 Euro.

In den Fällen der Buchstaben c und d des Satzes 1 beträgt die Verminderung insgesamt höchstens 90,00 Euro.

Protokollerklärung zu § 19a Absatz 2:
Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b findet auch auf Beschäftigte im Sinne von § 29 Absatz 2 TVÜ-H Anwendung, wenn sie einen Antrag nach § 29 Absatz 3 TVÜ-H nicht gestellt haben und bei Anwendung von § 12 nach der Entgeltordnung zum TV-H eingruppiert wären.

(3) 1Beschäftigte, die in den Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörde überwiegend Aufgaben nach der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 4. Juni 2018 (GVBl. S. 251) wahrnehmen, erhalten kalendermonatlich eine pauschalierte Zulage in Höhe von 200 Euro. 2Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu  Tarifverträgen (tv-oed.de). Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks. Auch das eBook zum Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L) sowie die eBooks Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst finden Sie auf dem USB-Stick. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung


mehr zu: Hessen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2024