TV-H Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen: § 30 Befristete Arbeitsverträge

 

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021

§ 30 Befristete Arbeitsverträge

(1) 1Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von
Arbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der
Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 3 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die
Befristungsregelungen der §§ 77 ff. Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. November 2007 oder des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gelten.
Protokollerklärung zu § 30 Absatz 1 Satz 2:
Die Absätze 3 bis 5 gelten auch nicht für Arbeitsverhältnisse, die von der
Übergangsvorschrift des § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz erfasst
sind.
(2) (unbesetzt)
(3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf
Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrags hat der Arbeitgeber zu prüfen,
ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen gelten die ersten sechs Monate als Probezeit.
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen
zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn
die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten
Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu § 30 Absatz 5:
Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere
vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6) Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.


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