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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021
§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
1Die in der Anlage 1 TVÜ-H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVÜ-H, in seinen Anlagen oder in diesem Tarifvertrag
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung dieser Tarifverträge
beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte).