TV-H Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen: § 38b Übergangsvorschrift für Beschäftigte, für die sich zum 1. Januar 2020 Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021

§ 38b Übergangsvorschrift für Beschäftigte, für die sich zum 1. Januar 2020 Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben

(1) 1Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht und
- die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen,
sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Anlage A ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden
Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. 2Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 besondere Stufenregelungen in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A oder nach den Anlagen 2 oder 4 zum TVÜH geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort; dies gilt nicht für die besonderen Stufenregelungen der Entgeltgruppe 9 nach den Anlagen 2 und 4 zum TVÜ-H.
(2) 1Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe nach der Anlage 2 oder
4 zum TVÜ-H gilt als Eingruppierung. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Änderungen der Anlage A nicht statt.
(3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen
in der Anlage A eine höhere Entgeltgruppe oder erstmalig ein Anspruch
auf eine Entgeltgruppenzulage, sind die Beschäftigten auf Antrag in die
Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für
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Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4). 3Waren Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, werden sie abweichend von
Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in
Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4Übertariflich gewährte Leistungen werden auf den Höhergruppierungsgewinn (einschließlich Entgeltgruppenzulage) angerechnet.
5Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2020 gestellt
werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück; nach
dem 1. Januar 2020 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in
der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Satz
2 und 3 unberücksichtigt. 6Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2020,
beginnt die Ausschlussfrist von einem Jahr ab Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte, die unter § 17 Absatz
10 TVÜ-H fallen.
(5) Hängt die Eingruppierung nach § 12 in Verbindung mit der Anlage A von
der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2020 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn § 12 sowie die geänderte Anlage A bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten.


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