TV-H Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen: § 38c Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Februar 2020

 

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021

§ 38c Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum
1. Februar 2020

(1) Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A,
- deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Januar 2020 hinaus fortbesteht und
- die am 1. Februar 2020 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen,
sind in die neuen S-Entgeltgruppen übergeleitet.
(2) 1Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der
Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb
der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der
Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R 1 / 1 / R
2 / 1 / R 2 / 1 / R
2 / 2 / R 2 / 2 / R
3 / 1 / R 2 / 3 / R
3 / 2 / R 3 / 1 / R
3 / 3 / R 3 / 2 / R
4 / 1 / R 3 / 3 / R
4 / 2 / R 3 / 4 / R
4 / 3 / R 4 / 1 / R
4 / 4 / R 4 / 2 / R
5 / 1 / R 4 / 3 / R
5 / 2 / R 4 / 4 / R
5 / 3 / R 5 / 1 / R
Seite | 47
5 / 4 / R 5 / 2 / R
5 / 5 / R 5 / 3 / R
6 / 1 / R 5 / 4 / R
6 / 2 / R 5 / 5 / R
6 / 3 / R 6
2Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, deren
Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Unterabschnitts 6 richtet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Stufe 4 die Endstufe ist. 3Abweichend von Satz 1 sind Beschäftigte im Sinne von Teil II
Abschnitt 19 der Anlage A, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 8b der Unterabschnitte 5 oder 6 richtet, wie folgt einer Stufe
und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme
der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der
Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der
Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R 1 / 1 / R
2 / 1 / R 2 / 1 / R
2 / 2 / R 2 / 2 / R
3 / 1 / R 2 / 3 / R
3 / 2 / R 3 / 1 / R
3 / 3 / R 3 / 2 / R
4 / 1 / R 3 / 3 / R
4 / 2 / R 3 / 4 / R
4 / 3 / R 4 / 1 / R
4 / 4 / R 4 / 2 / R
5 / 1 / R 4 / 3 / R
5 / 2 / R 4 / 4 / R
5 / 3 / R 4 / 5 / R
5 / 4 / R 4 / 6 / R
5 / 5 / R 5 / 1 / R
6 / 1 / R 5 / 2 / R
6 / 2 / R 5 / 3 / R
6 / 3 / R 5 / 4 / R
6 / 4 / R 5 / 5 / R
6 / 5 / R 5 / 6 / R
6 / 6 / R 5 / 7 / R
6 / 7 / R 5 / 8 / R
6 / 8 / R 6
4Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, deren
Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 8b des Unterabschnitts 4 richtet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Stufe 4 die Endstufe ist. 5Abweichend von Satz 1 sind Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der
Anlage A, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 2 des Unterabschnitts 6 richtet, stufengleich unter Mitnahme der Restzeit übergeleitet.
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6Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den für das jeweilige Tätigkeitsmerkmal geltenden Stufenregelungen. 7Beschäftigte, die im Februar
2020 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen
Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung
des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits
im Januar 2020 erfolgt. 8Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden wie folgt einer Stufe zugeordnet:
- Übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt
19 der Anlage A für Februar 2020 als individuelle Endstufe zustehen
würde, den Betrag der höchsten Stufe, werden Beschäftigte einer individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für
Februar 2020 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 TVÜ-H gilt entsprechend;
- übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt
19 der Anlage A für Februar 2020 als individuelle Endstufe zustehen
würde, den Betrag der höchsten Stufe nicht, werden sie zunächst der
Stufe zugeordnet, in der sie mindestens den Betrag der individuellen
Endstufe erhalten; anschließend erfolgt die Einstufung unter Berücksichtigung der in der individuellen Endstufe bisher verbrachten Zeit.
(3) 1Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus den für Februar
2020 zustehenden Entgeltbestandteilen im Sinne des Satzes 2 zusammensetzt, die ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 19 der Anlage A
zustehen würden. 2Entgeltbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind nur
- das Tabellenentgelt nach Anlage B einschließlich eines gegebenenfalls nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 17 Absatz 4 zustehenden Garantiebetrages;
- das Entgelt aus einer individuellen Endstufe einschließlich eines gegebenenfalls nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 17 Absatz 4
zustehenden Garantiebetrages;
- eine Entgeltgruppenzulage nach Anlage E in der bis zum 31. Januar
2020 geltenden Fassung, erhöht um 3,12 v. H.;
- eine nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-H zustehende Besitzstandszulage.
3Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage
eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird
das zustehende Entgelt nach § 24 Absatz 2 berechnet. 4Für Beschäftigte,
die nicht für alle Tage im Februar 2020 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als
hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.
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(4) 1
Ist das Vergleichsentgelt nicht höher als das Tabellenentgelt nach Anlage F der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in
der die/der Beschäftigte am 1. Februar 2020 eingruppiert ist, erhält
die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe. 2Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der
sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so
lange das Vergleichsentgelt, bis das jeweils zustehende Tabellenentgelt
das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. 3Das Vergleichsentgelt
verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächstniedrigere Stufe.


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