TV-H Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen: § 39 Inkrafttreten, Laufzeit

Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte die Beschäftigten zu den wichtigsten Themen. Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie drei Ratgeber & fünf eBooks, u.a. Tarifrecht (TVöD und TV-L), Nebentätigkeit, Frauen im ÖD, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Sektor). Daneben sind auf dem USB-Stick aufgespielt: OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung

 

Rechnen Sie aus: Was bleibt vom Brutto noch Netto übrig >>>hier zum Rechner 


 

 

>>>zur Übersicht des TV-Hessen

 

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021

§ 39 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können von jeder Tarifvertragspartei schriftlich gekündigt werden
a) die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum
Schluss eines Kalendermonats,
b) § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats.
2Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende
Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen,
c) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten
zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
d) die §§ 12 bis 14 und die Entgeltordnung (Anlage A) insgesamt und ohne
Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2017,
e) § 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres,
f) § 23 Absatz 1 sowie Absatz 2 jeweils mit einer Frist von einem Monat zum
Schluss eines Kalendermonats,
g) § 23a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats,
h) § 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
i) der Abschnitt 10 des Teils II der Entgeltordnung mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres; die Nachwirkung dieser
Vorschriften wird ausgeschlossen,
j) die Entgelttabellen (Anlagen B, C und F) mit einer Frist von einem Monat
zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2021; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.


mehr zu: TV-H Hessen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2023