![]() |
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte die Beschäftigten zu den wichtigsten Themen. Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie drei Ratgeber & fünf eBooks, u.a. Tarifrecht (TVöD und TV-L), Nebentätigkeit, Frauen im ÖD, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Sektor). Daneben sind auf dem USB-Stick aufgespielt: OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung |
Rechnen Sie aus: Was bleibt vom Brutto noch Netto übrig >>>hier zum Rechner
>>>zur Übersicht des TV Altersversorgung (ATV) VKA
Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - VKA:
Anlage 1
Geltungsbereich
Tarifverträge im Sinne des § 1 sind der
1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
2. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
3. Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD),
4. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
5. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
6. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS),
7. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS),
8. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
9. Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist,
10. Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW).
Protokollnotiz zu Satz 1:
Soweit in Satz 1 der Anlage 1 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrags aufgeführte Tarifverträge noch nicht durch einen der in Satz 1 der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge abgelöst sind, verbleibt es bis zur Ablösung beim bisherigen Geltungsbereich.
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die Beschäftigten
a) des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bzw. der Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Bremen e.V., die unter den Geltungsbereich des Bremischen Ruhelohngesetzes vom 22. Dezember 1998 fallen,
b) der Freien und Hansestadt Hamburg,
c) der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.
Red 20230505