Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - VKA: § .7 Höhe der Betriebsrente

Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt, u.a. Tarifrecht (TVöD und TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentl. Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst). Weiter finden Sie auf dem USB-Stick die OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. >>>zum Bestellformular


 

>>>zur Übersicht des TV Altersversorgung (ATV) VKA

 

Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - VKA: § 7 Höhe der Betriebsrente

 

Erster Teil
Punktemodell
Abschnitt III
Betriebsrente

§ 7 Höhe der Betriebsrente

(1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.

(2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.

(3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.


Red UT 20220905

mehr zu: TV Altersvorsorge ATV
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2023