Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - VKA: § .8 Versorgungspunkte

Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte die Beschäftigten zu den wichtigsten Themen. Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie drei Ratgeber & fünf eBooks, u.a. Tarifrecht (TVöD und TV-L), Nebentätigkeit, Frauen im ÖD, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Sektor). Daneben sind auf dem USB-Stick aufgespielt: OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung

 

Rechnen Sie aus: Was bleibt vom Brutto noch Netto übrig >>>hier zum Rechner 


 

>>>zur Übersicht des TV Altersversorgung (ATV) VKA

 

Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - VKA: § 8 Versorgungspunkte

 

Erster Teil
Punktemodell
Abschnitt III
Betriebsrente

§ 8 Versorgungspunkte

(1) Versorgungspunkte ergeben sich
a) für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 15),
b) für soziale Komponenten (§ 9) und
c) als Bonuspunkte (§ 19).

Die Versorgungspunkte nach Satz 1 Buchst. a und b werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der Bonuspunkte erfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahres.
Versorgungspunkte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen unter gemeinüblicher Rundung berechnet.

(2) Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistung von vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes werden die Versorgungspunkte nach Satz 1 mit dem 1,8-fachen berücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen.

(3) Der Altersfaktor beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und von 5,25 v.H. während des Rentenbezuges und richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:

 

Alter Alterfaktor Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor
17 3,1 29 2,1 41 1,5 53 1,0
18 3,0 30 2,0 42 1,4 54 1,0
19 2,9 31 2,0 43 1,4 55 1,0
20 2,8 32 1,9 44 1,3 56 1,0
21 2,7 33 1,9 45 1,3 57 0,9
22 2,6 34 1,8 46 1,3 58 0,9
23 2,5 35 1,7 47 1,2 59 0,9
24 2,4 36 1,7 48 1,2 60 0,9
25 2,4 37 1,6 49 1,2 61 0,9
26 2,3 38 1,6 50 1,1 62 0,8
27 2,3 39 1,6 51 1,1 63 0,8
28 2,2 40 1,5 52 1,1 64
und älter
0,8

 

 

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass sich nach Anwendung von Absatz 2 Satz 2 so viele Versorgungspunkte ergeben, wie dies dem über den gesetzlichen Mindestbeitrag erhöhten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.


Red UT 20220905

mehr zu: TV Altersvorsorge ATV
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2023