Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - VKA: § 28 Höherversicherte
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Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - VKA: § 28 Höherversicherte
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I
Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht
§ 28 Höherversicherte
Die Beschäftigten, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde, sind weiterhin nicht zu versichern. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur Verwendung für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung von 66,47 Euro monatlich.
Red UT 20220905