Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - VKA: § 28 Höherversicherte

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Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - VKA: § 28 Höherversicherte

 

Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I
Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht

§ 28 Höherversicherte

Die Beschäftigten, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde, sind weiterhin nicht zu versichern. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur Verwendung für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung von 66,47 Euro monatlich.


Red UT 20220905

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