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Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - VKA: § 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt III
Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten
§ 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
(1) Die Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt. Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG sind § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a entsprechend anzuwenden. Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 33 Abs. 7 entsprechend.
(2) Für Beschäftigte, für die § 105b VBL-Satzung a.F. gilt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Startgutschriften nur nach § 44 VBL-Satzung a.F. berechnet werden und dass der Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen ist, das bei Pflichtversicherung in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre. Für Beschäftigte nach Satz 1 gilt die Wartezeit als erfüllt.
(3) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 1 entsprechend.
Red UT 20220905