Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - VKA: § 35 Sterbegeld

Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte die Beschäftigten zu den wichtigsten Themen. Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie drei Ratgeber & fünf eBooks, u.a. Tarifrecht (TVöD und TV-L), Nebentätigkeit, Frauen im ÖD, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Sektor). Daneben sind auf dem USB-Stick aufgespielt: OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung

 

Rechnen Sie aus: Was bleibt vom Brutto noch Netto übrig >>>hier zum Rechner 


 

>>>zur Übersicht des TV Altersversorgung (ATV) VKA

 

Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - VKA: § 35 Sterbegeld

 

Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt IV
Schlussvorschriften

§ 35 Sterbegeld

Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle
im Jahr 2002 1535 Euro,
im Jahr 2003 1500 Euro,
im Jahr 2004 1200 Euro,
im Jahr 2005 900 Euro,
im Jahr 2006 600 Euro,
im Jahr 2007 300 Euro.

Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.


Red UT 20220905

mehr zu: TV Altersvorsorge ATV
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tv-oed.de © 2023