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Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - VKA: § 35 Sterbegeld
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt IV
Schlussvorschriften
§ 35 Sterbegeld
Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle
im Jahr 2002 1535 Euro,
im Jahr 2003 1500 Euro,
im Jahr 2004 1200 Euro,
im Jahr 2005 900 Euro,
im Jahr 2006 600 Euro,
im Jahr 2007 300 Euro.
Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.
Red UT 20220905