TV-H Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen: § 37f Rechtsfolgen von Personalübertragungen

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Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - VKA: § 37f Rechtsfolgen von Personalübertragungen

 

Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt IV
Schlussvorschriften

§ 37f Rechtsfolgen von Personalübertragungen

(1) Werden kraft Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Satzung) oder aufgrund einer Vereinbarung (einschließlich Betriebsübergang und Fusion) zwischen einem an der VBL Beteiligten und einem nicht beteiligten Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit Pflichtversicherten auf Letzteren übertragen (Personalübertragungen) und scheidet dadurch ein wesentlicher Teil von Pflichtversicherten des Beteiligten aus der VBL aus, ist dieser verpflichtet, hierfür einen anteiligen Gegenwert zu zahlen. Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen.
a) Ein wesentlicher Teil von Pflichtversicherten ist gegeben, wenn in den vergangenen zehn Jahren (jeweils Stand Jahresende) zehn v.H. der Pflichtversicherten des Beteiligten oder 500 Pflichtversicherte übertragen worden
sind. Der zehnjährige Betrachtungszeitraum beginnt neu, wenn ein Gegenwert geschuldet wird. Hat ein beteiligter Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum im Wege einer Personalübertragung von nicht beteiligten Arbeitgebern zusätzliche Pflichtversicherte übernommen, wird der Umfang zugunsten des Beteiligten berücksichtigt.
b) Mit dem anteiligen Gegenwert sind unverfallbare Anwartschaften der Versicherten zu finanzieren, deren Pflichtversicherungen wegen der Personalübertragungen während des Betrachtungszeitraums enden. Zusätzlich
sind Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen sowie Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten und Hinterbliebenen in dem Anteil zu finanzieren, der dem Verhältnis des übertragenen Pflichtversichertenbestandes zu dem Pflichtversichertenbestand des Beteiligten vor der Personalübertragung entspricht.
c) Im Übrigen gelten die Grundsätze nach § 37c und § 37d entsprechend.
d) 1Anstelle eines anteiligen Gegenwertes kann der Beteiligte die Aufwendungen der VBL für die ihm im Zusammenhang mit den Personalübertragungen nach Buchstabe b zuzurechnenden Leistungsansprüche entsprechend § 37e erstatten. 2§ 37d gilt entsprechend.
(2) Die Personalübertragungen nach Absatz 1 stellen für sich genommen keinen Grund zur fristlosen Kündigung der Beteiligung dar.
(3) Die Einzelheiten zu Absatz 1 regelt die VBL eigenständig.


Red UT 20220905

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