TV-H Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen: § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

 

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021

§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.

(2) Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 beziehungsweise 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.

(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit,
f) Zeiten eines Freistellungsanspruchs nach § 45 SGB V,
g) Zeiten der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG,
h) Zeiten der vollständigen Freistellung nach § 3 PflegeZG,
i) Zeiten der Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG bis zu sechs Monaten pro Kind,
j) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von insgesamt weniger als einem Monat im Kalenderjahr.

Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und
- die über Satz 1 Buchstabe i hinausgehende Elternzeit,
- Beurlaubungen zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen sowie
- Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungs-verhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Werden Beschäftigte aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9a in die Entgeltgruppe 9b höhergruppiert, erhalten diese für die Dauer der Stufenlaufzeit in der Stufe 2 zusätzlich zum Tabellenentgelt 2 v.H. des Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9b. 4Werden Beschäftigte einer Entgeltgruppe aus der Stufe 5 oder 6 in eine Entgeltgruppe mit dem Klammerzusatz „keine Stufen 5 und 6“ höhergruppiert, so werden diese Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe der Stufe 4 zugeordnet. Werden Beschäftigte einer Entgeltgruppe aus der Stufe 5 oder 6 in eine Entgeltgruppe mit dem Klammerzusatz „keine Stufe 6“ höhergruppiert, so werden diese Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe der Stufe 5 zugeordnet 6Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe sind die Beschäftigten der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Herabgruppierung. 7Beschäftigte erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

Protokollerklärungen zu § 17 Absatz 4:
1. Sobald eine landesarbeitsgerichtliche oder höhergerichtliche Entscheidung die Regelung zur stufengleichen Höhergruppierung in einem Tarifvertrag, insbesondere in einem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, für unwirksam erachtet, gilt Folgendes:
§ 17 Absatz 4 und die ihn ergänzenden sowie die mit ihm in sachlichem Zusammenhang stehenden Vorschriften des TV-H und TVÜ-H (z.B. § 14 Absatz 3 TV-H, § 31 Absatz 3 TV-H, § 32 Absatz 3 TV-H, § 6 Absatz 4 TVÜ-H) gelten ab Verkündung der o.g. gerichtlichen Entscheidung ohne Berücksichtigung der Ausschlussfristen nach § 37 rückwirkend mit Wirkung zum 1. März 2017 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 zum TV-H vom 13. April 2016 sowie des Änderungstarifvertrages Nr. 8 zum TVÜ-H vom 15. April 2015 wieder, sofern und solange keine rechtskräftige BAG-Entscheidung die stufengleiche Höhergruppierung als rechtmäßig erachtet. Ab Verkündung der o.g. gerichtlichen Entscheidung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des § 17 Absatz 4 aufzunehmen. 4Eine Rückforderung von etwaig zu viel gezahltem Entgelt für die Zeit der Geltung von § 17 Absatz 4 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 13 zum TV-H vom 3. März 2017 erfolgt bis zum Abschluss der Verhandlungen nicht. 5Etwaige Ansprüche Dritter, die entsprechend der gerichtlichen Feststellung durch § 17 Absatz 4 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 13 zum TV-H vom 3. März 2017 diskriminiert wurden, sind verfallen bzw. verfallen, wenn sie nicht binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Land Hessen schriftlich geltend gemacht wurden. 6Hat das Land Hessen die Anspruchserfüllung schriftlich abgelehnt oder sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs erklärt, so ist der Anspruch erloschen, wenn er von den Beschäftigten nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ablehnung oder nach Fristablauf gerichtlich geltend gemacht worden ist. 7Ansprüche, die dem Mindestlohngesetz unterliegen, sind nicht von den Ausschlussfristen erfasst.
2. Die bis zum 28. Februar 2017 auf der Grundlage des § 17 Absatz 4 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 zum TV-H vom 13. April 2016 erfolgten Höhergruppierungen bleiben von der Neuregelung des § 17 Absatz 4 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 13 zum TV-H vom 3. März 2017 unberührt. Beschäftigte, denen am 28. Februar 2017 ein Garantiebetrag nach § 17 Absatz 4 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 zum TV-H vom 13. April 2016 zusteht, erhalten diesen Garantiebetrag während der betreffenden Stufenlaufzeit weiterhin. 3Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. 4Sie betragen:
a) in den Entgeltgruppen 1 bis 8
- 35,58 Euro ab 1. August 2022
- 36,22 Euro ab 1. August 2023
b) in den Entgeltgruppen 9a bis 15
- 71,17 Euro ab 1. August 2022
- 72,45 Euro ab 1. August 2023.
3. Werden Beschäftigte einer Entgeltgruppe aus der Stufe 5 oder 6 in eine Entgeltgruppe mit dem Klammerzusatz „keine Stufen 5 und 6“ herabgruppiert, so werden diese Beschäftigten in der niedrigeren Entgeltgruppe der Stufe 4 zugeordnet. Werden Beschäftigte einer Entgeltgruppe aus der Stufe 5 oder 6 in eine Entgeltgruppe mit dem
Klammerzusatz „keine Stufe 6“ herabgruppiert, so werden diese Beschäftigten in der niedrigeren Entgeltgruppe der Stufe 5 zugeordnet. Werden Beschäftigte nach Absatz 4 Satz 4 oder 5 höhergruppiert und dort der Stufe 4 oder 5 zugeordnet, werden diese Beschäftigten im Falle einer sich anschließenden Herabgruppierung der Stufe zugeordnet, die sie vor der Höhergruppierung erreicht hatten. Die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Herabgruppierung.


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