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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021
§ 18 Fachkräftezulage
1Zur Gewinnung oder Bindung von Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten nach Teil I oder Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Teils II der Anlage A sowie Beschäftigten nach Abschnitt 11 und Abschnitt 21 Unterabschnitt 1 des Teils II der Anlage A kann eine Zulage als Fachkräftezulage in Höhe von bis zu 20 v.H. der Stufe 2 gezahlt werden. 2Die Zulage nach Satz 1 ist befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 ohne Nachwirkung außer Kraft. 3§ 16 Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.“