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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021
§ 29 Arbeitsbefreiung
(1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB,
in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
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c) Umzug aus betrieblichem/dienstlichem Grund an einen
anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,
ein Arbeitstag
im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden
hat,
bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist oder die Betreuung eines
pflegebedürftigen nahen Angehörigen – sofern die
Voraussetzungen des § 39 SGB XI nicht erfüllt
sind –, übernehmen müssen,
bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.
2Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person
zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der
Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der
Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die
Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese
während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche,
nachgewiesene
Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
Protokollerklärung zu § 29 Absatz 1 Buchstabe d:
Arbeitsbefreiung aus Anlass eines 25- oder 40-jährigen Arbeitsjubiläums
steht jeweils nur einmal zu.
(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht
besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung
gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen
können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 2Das fortgezahlte Entgelt
gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und
die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2
In begründeten
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Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt
werden, wenn die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die
kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).
(4) 1Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der
Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des
Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften zur Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; dringende betriebliche/dienstliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung
nicht entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Land
Hessen kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt
werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von
Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende betriebliche/dienstliche Interessen entgegenstehen.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.
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