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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021
§ 29a Freizeitausgleich bei ehrenamtlichem Engagement
1Beschäftigte, die am 1. Januar eines Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen und
zu diesem Zeitpunkt Inhaberinnen/Inhaber einer von einem hessischen Landkreis oder
einer hessischen Stadt ausgestellten Ehrenamts-Card (E-Card) oder einer Jugendleiterin/Jugendleiter-Card (Juleica) sind, erhalten in diesem Kalenderjahr einen Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts. 2Der Freizeitausgleich beträgt einen Arbeitstag. 3Freizeitaus-gleich, der nicht in diesem Kalenderjahr in Anspruch genommen worden ist, verfällt. 4Eine finanzielle Abgeltung des Anspruchs auf Freizeitausgleich ist
ausgeschlossen. 5
Im Falle des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie
die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weiter gezahlt.
Protokollerklärungen zu § 29a:
1. Satz 1 gilt auch für Inhaberinnen/Inhaber eines den Mindestvoraussetzungen der hessischen Ehrenamts-Card entsprechenden Nachweises über die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit außerhalb
Hessens. Mindestvoraussetzung für die Ausstellung der hessischen
Ehrenamts-Card ist ein ehrenamtliches Engagement von wöchentlich fünf Stunden.
2. Die Anzahl der Wochentage, auf die sich die wöchentliche Arbeitszeit
– abweichend von der Fünf-Tage-Woche – verteilt, führt nicht zu einer Erhöhung oder Verminderung des Anspruches auf Freizeitausgleich, für das keine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die über
die Erstattung von Kosten hinausgeht.