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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-H vom 15. Oktober 2021
§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat,
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b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
Protokollerklärung zu § 33 Absatz 1:
1Bei Beschäftigten, die Pflichtmitglied einer auf landesrechtlicher oder
bundesrechtlicher Grundlage errichteten berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind, endet das
Arbeitsverhältnis abweichend von § 33 Absatz 1 Buchstabe a mit Erreichen der für die jeweilige Versorgungseinrichtung nach dem Stand vom 1.
April 2019 geltenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt als nach § 33 Absatz 1 Buchstabe
a erfolgt. 2Nach dem 1. April 2019 wirksam werdende Änderungen der satzungsmäßigen Bestimmungen der Versorgungseinrichtungen im Hinblick
auf das Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente sind
nur dann maßgeblich, wenn die sich daraus ergebende Altersgrenze mit
der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zum Erreichen der Regelaltersrente übereinstimmt.
(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach
die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich
zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch
nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des
Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet
nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente
auf Zeit gewährt wird. 6
In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend,
ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat
der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
Protokollerklärung zu § 33 Absatz 2 Sätze 1 bis 4:
Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die bis zum Erreichen
der Regelaltersgrenze geleistet werden, gilt § 33 Absatz 2 Sätze 1 bis 4.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt
werden könnte, soweit dringende betriebliche/dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) 1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht
sie/er Altersrente nach § 236, § 236a oder § 236b SGB VI oder ist sie/er nicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis
endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das
Gutachten bekannt gegeben worden ist.
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(5) 1Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von
vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts
anderes vereinbart ist.
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